Betriebsprüfung – 2017 ist nicht verjährt

Betriebsprüfung – 2017 ist nicht verjährt

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) – BGBl I Seite 2021 – vom 11.02.2021 ist auch folgende für die Praxis der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung relevante Änderung gekommen.

Rechtsgrundlage

Mit dem neuen § 128 SGB IV wurde damit die außerordentliche Hemmung der Verjährung wie folgt geregegelt:

§ 128
Außerordentliche Hemmung der Verjährung

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt.

Bedeutung für die Betriebsprüfung:

Im Normalfall kann die DRV in der Betriebsprüfung für („nur“) 4 Kalenderjahre zurück prüfen. Eine Betriebsprüfung in 2020 geht demnach bis zum 01.01.2016 zurück und eine Betriebsprüfung in 2021 bis zum 01.01.2017.

Mit dem § 128 SGB IV hat der Gesetzgeber nun im Sinne der Verwaltung der klargestellt, dass

  • eine Betriebsprüfung, die in 2020 hätte stattfinden sollen – aber aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erst in 2021 durchgeführt werden kann, nun trotzdem bis zum 01.01.2016 zurück gehen darf und
  • eine Betriebsprüfung, die in 2021 hätte stattfinden sollen – aber aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erst in 2022 durchgeführt werden kann, nun trotzdem bis zum 01.01.2017 zurück gehen darf.

Fazit

➡️Damit können sich die Arbeitgeber leider nicht so einfach – wie bisher gedacht – auf die Verjährung berufen.

Autor: Jörg Romanowski
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