Im Folgenden Beitrag sollen kurz die wesentlichen Änderungen aufgrund der neuen Geringfügigkeits-Richtlinie dargestellt werden, insoweit sie die Lohnabrechnung der Minijobber betreffen:
- Die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale seit dem 01.01.2021 auf jährlich 3.000 € bzw. 840 € wirkt sich auch positiv bei Minijobbern aus.
- Wenn Minijobs nur unterbrochen – nicht jedoch beendet – wurden und dann wieder aktiv aufleben, gilt ein zuvor gestellter Befreiungsantrag weiter. Das gilt selbst dann, wenn die Lücke länger als 2 Monate gedauert hat.
- Bei der Befristung von kurzfristigen Beschäftigungen kann alternativ auf die 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate abgestellt werden. Das ist von keiner weiteren Bedingung abhängig.
- Bei der Zusammenrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen werden volle Kalendermonate bzw. ganze Zeitmonate stets mit 30 Tagen gezählt.
- Bei der kurzfristigen Beschäftigung gelten im Zeitraum vom 01.03.-31.10.2021 erhöhte Befristungsgrenzen – es ist somit auch eine Befristung bis zu 102 Arbeitstage bzw. 4 Monate zulässig.
In den onAIR-Seminaren zum Thema Minijob und Kurzfristige Beschäftigung werden diese Punkte intensiv abgearbeitet.