Neue Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021

Im Folgenden Beitrag sollen kurz die wesentlichen Änderungen aufgrund der neuen Geringfügigkeits-Richtlinie dargestellt werden, insoweit sie die Lohnabrechnung der Minijobber betreffen:

  1. Die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale seit dem 01.01.2021 auf jährlich 3.000 € bzw. 840 € wirkt sich auch positiv bei Minijobbern aus.
  2. Wenn Minijobs nur unterbrochen – nicht jedoch beendet – wurden und dann wieder aktiv aufleben, gilt ein zuvor gestellter Befreiungsantrag weiter. Das gilt selbst dann, wenn die Lücke länger als 2 Monate gedauert hat.
  3. Bei der Befristung von kurzfristigen Beschäftigungen kann alternativ auf die 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate abgestellt werden. Das ist von keiner weiteren Bedingung abhängig.
  4. Bei der Zusammenrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen werden volle Kalendermonate bzw. ganze Zeitmonate stets mit 30 Tagen gezählt.
  5. Bei der kurzfristigen Beschäftigung gelten im Zeitraum vom 01.03.-31.10.2021 erhöhte Befristungsgrenzen – es ist somit auch eine Befristung bis zu 102 Arbeitstage bzw. 4 Monate zulässig.

In den onAIR-Seminaren zum Thema Minijob und Kurzfristige Beschäftigung werden diese Punkte intensiv abgearbeitet.

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