Bundesverfassungsgericht kippt Höhe der Steuerzinsen mit 6 % p.a.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422717 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) i.H.v. 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist.

Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen unanwendbar. Hierfür hat das Bundesverfassungsgericht bei allen materiell nicht bestandskräftigen Zinsbescheiden einer Korrektur angeordnet.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2013 werden die Regelungen als verfassungsgemäß angesehen.

Die konkreten Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 auf Zinsfestsetzungen der betroffenen Mandantschaft, ob z.B. die bezahlten Zinsen vom Finanzamt erstattet und die Erstattungszinsen an das Finanzamt zurückbezahlt werden müssen sowie die Folgen für die Beratungspraxis, z.B. welche Anträge veranlasst sind, stellen wir für Sie im Rahmen der NAUTILUS onAIR-Veranstaltung (Webseminar) Aktuelles Steuerrecht Herbst 2021 detailliert dar.

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