Ausgehend von einer Entscheidung des BFH (Urteil vom 18.3.2010, X R 20/09) hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 2.3.2018 – 5 K 548/17) entschieden, dass eine Aktivierung von Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben kann, wenn es sich lediglich um geringe Beträge handelt. Das FG orientierte sich in der Entscheidung an der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Am 09.09.2021 wurde die BFH-Entscheidung vom 16.03.2021 (X R 34/19) veröffentlicht. Hierin heißt es:
„Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.“
Die Rechtsprechungsänderung des BFH bedeutet für die Praxis, dass leider auch bei kleinen Beträgen nunmehr Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sind.
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