Berechnung der 10%-Grenze iSd. § 15 UStG bei Dachreparatur

Speziell für die Frage der ustlichen Mindestnutzung bei PV-Anlagen hat das FG Nürnberg mit Urteil
vom 23.02.2021 – 6 K 2014/17 – entschieden:

  • gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wird eine unternehmerische Mindestnutzung gefordert = mind. 10%
  • bei Unterschreiten der Grenze ist kein Bezug für das UN gegeben
  • maßgebend für den Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur ist die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche
  • einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind neben den Innenräumen die Dachflächen, die nicht unternehmerisch genutzt werden
  • für Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen, die nicht miteinander vergleichbar sind, ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln

Schreibe einen Kommentar