Die einheitliche Erstausbildung von Kindern ist bereits Gegenstand diverser Urteile des BFH gewesen.
Aktuell geht der BFH mit Urteil vom vom 14. April 2021, III R 50/20 auf einen sog. “Gesamtplan” des Kindes ein.
Das Urteil ist uE. lesenswert zur Abgrenzung der Frage, ob das Berufsziel des Kindes erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen ist?
Lt. BFH ist hierbei der “Gesamtplan” nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
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