Kürzung der Verpflegungspauschalen – Klarstellung durch BFH
Mit Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 27/19, hat der BFH klargestellt, dass eine Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
- Hintergrund ist § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, der vorgibt, dass wenn anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte bei vom AG (oder auf Veranlassung von einem Dritten) eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird, die Verpflegungspauschalen zu kürzen sind
- dies gilt auch, wenn der AN gar nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt (und somit gedanklich nicht außerhalb derselben tätig sein könnte)
- systematisch:
- Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.
- während § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG die auswärtige berufliche Tätigkeit definiert, legt § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG die in diesem Fall anzusetzenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen fest
- § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1 EStG stellt durch die Anordnung der entsprechenden Geltung der Sätze 2 und 3 sodann klar, dass der Ansatz von pauschalierten Verpflegungsmehraufwendungen auch erfolgt, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt
- – § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG legt wiederum fest, inwiefern im Fall der Mahlzeitengestellung die in Satz 3 der Vorschrift geregelten Verpflegungspauschalen zu kürzen sind
- – Satz 8 ist mithin als Modifikation der Sätze 2 und 3 ausgestaltet = die Geltungsanordnung in § 9 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 EStG erstreckt sich damit für den AN, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, nicht nur auf die entsprechende Anwendung der Verpflegungspauschalen für Mehraufwendungen des AN, der außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG, sondern zugleich auf die entsprechende Anwendung der Modifikation dieser Verpflegungspauschalen nach Satz 8, soweit ihm eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird
Hinweis:
Ob eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen wird, ist irrelevant (insoweit bereits BFH vom 07.07.2020 – VI R 16/18, BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783, Rz 15 ff., m.w.N.). Aus welchen Gründen der AN eine ihm von seinem AG zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist unerheblich.
Beachte:
Dieser konkrete fall zur Kürzung der Verpflegungspauschalen ist zwar zu einem Fall der Schifffahrt ergangen, die Thematik ist aber auf alle AN zu übertragen – unabhängig davon, ob sie eine 1. TS besitzen, oder nicht
Zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen kommt es immer dann, wenn ein AN vom AG unentgeltlich verpflegt wird! Basis ist § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG.
Nur an (ggf. einzelnen) Tagen, an denen der AG während einer Auswärtstätigkeit keine Mahlzeiten stellt, ist von einer Kürzung der Verpflegungspauschalen abzusehen.
Autor: Jürgen R. Schott
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