Neues vom Statusverfahren

Das Statusverfahren stellt für die Praxis eine Möglichkeit dar, auf Antrag von der Clearingstelle der DRV Bund rechtssicher prüfen zu lassen, ob eine Beschäftigung und damit SV-Pflicht gegeben sind (oder nicht).

An den grundsätzlichen Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit hat sich dadurch nichts geändert.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl I S. 2970) brachte auch einige für die Praxis wichtige Änderungen beim Statusverfahren (= Clearingverfahren), die zum 01.04.2022 in Kraft treten

Was ist neu? – Ein Überlick:

1. Bisher wird bei einem Statusantrag nur über das Vorliegen einer Beschäftigung entschieden.
-> Ab dem 01.04.2022 wird über das Vorliegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit entschieden.

2. Bisher wird bei einem Statusantrag auch über das Bestehen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entschieden.
-> Ab dem 01.04.2022 entfällt diese Feststellung – es wird nur noch isoliert über das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entschieden.

2. Bisher wird nur die Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) einen Statusantrag stellen.
-> Ab dem 01.04.2022 können bei Dreiecksverhältnissen (Vermittler – Auftragnehmer – Auftraggeber) nun alle drei eine Statusprüfung beantragen, um die Risiken einer möglicherweise illegalen Arbeitnehmerüberlassung und ihre Folgen auszuschließen.
-> Damit kann nicht nur geklärt werden, ob eine Beschäftigung vorliegt, sondern auch zu wem (wer ist der Arbeitgeber?).
-> Die Clearingstelle bekommt die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen.
-> Das gilt vorerst nur bis zum 30.06.2027.

4. Bisher entscheidet die Clearingstelle nur bei bereits aktiven oder wieder beendeten Vertragsverhältnissen.
-> Ab dem 01.04.2022 wird die Clearingstelle auch im Rahmen von Prognosentscheidungen bereits vor Beginn eines Vertragsverhältnisses auf Antrag entscheiden, ob das als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.
-> Dabei bilden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die von ihnen beabsichtigte Vertragsdurchführung die Grundlage für die Entscheidung
-> Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen.
-> Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die DRV Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 SGB X auf.
-> Hat die DRV Bund in einer gutachterlichen Äußerung das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie später
-> in einem Statusverfahren auf Antrag oder
-> ein anderer Versicherungsträger (Krankenkasse oder DRV-Betriebsprüfung) in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest,
-> so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein.
-> Das gilt vorerst nur bis zum 30.06.2027.

5. Bisher entscheidet die Clearingstelle immer nur auf Antrag in einem konkreten Vertragsverhältnis.
-> Ab dem 01.04.2022 wird die Clearingstelle auch im Rahmen von Gruppenfeststellungen über den Erwerbsstatus von gleichen Auftragsverhältnissen auf Antrag entscheiden, ob das als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.
-> Vorausgesetzt wird, dass bereits für einen Einzelfall ein Statusbescheid von der Clearingstelle als exemplarisches Anschauungsbeispiel existiert.
-> Auftragsverhältnisse sind nur gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen.

Bisher gab es nur die Möglichkeit einer schriftlichen Anhörung im Rahmen des Statusverfahrens vor Erlass des Statusverfahrens.

-> Ab dem 01.04.2022 können die Beteiligten im Widerspruchsverfahren (wenn der Widerspruch zuvor bereits schriftlich begründet wurde) eine mündliche Anhörung beantragen.
-> Diese erfolgt gemeinsam mit allen Beteiligten, damit die entscheidungserheblichen Tatsachen in einem Dialog gemeinsam herausgearbeitet werden können.
-> Eine Pflicht zur Teilnahme besteht jedoch nicht.
-> Die mündliche Anhörung soll die Akzeptanz für das Verfahren bei den Beteiligten steigern.
-> Das gilt vorerst nur bis zum 30.06.2027.

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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