Achtung Praktiker: EuGH hat deutsche Zuordnungsfrist entschieden!

Problem aktuell: … nicht Fisch und nicht Fleisch …

Die Frage der Zuordnung von sog. „Mischgegenständen“ (insbesondere Gebäude, die auch privat genutzt werden) zum Unternehmensvermögen beschäftigt die Praxis der Umsatzsteuer seit dem Seeling-Urteil (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 – Wolfgang Seeling – BStBl II 2004, 378 und BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BStBl II 2004, 371).

Die Zuordnung eines solchen „Mischgegenstandes“ zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen in Form von objektiven Anhaltspunkten gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Die Zuordnungsentscheidung ist dabei grds. bereits bei Bezug des Gegenstands zu treffen (gewichtiges Indiz: Geltendmachung bzw. Unterlassung des Vorsteuerabzugs oder andere „Informationen“ Richtung Finanzamt).
Der BFH war hier durchaus großzügig und hat für die deutsche Rechtspraxis entschieden, dass eine „zeitnahe“ Zuordnung gegeben ist, wenn das Finanzamt bis zum gesetzlichen Abgabezeitpunkt der Umsatzsteuerjahreserklärung (früher: 31.05. des Folgejahres; heute: 31.07. des Folgejahres) über die getroffene Entscheidung informiert wird. Hinweis auch auf zuletzt BMF v. 10.4.2014, IV D 2 – S 7306/13/10001, BStBl I 2014, 802.

Aufgrund jüngerer Entwicklungen beim EuGH (EuGH-Urteil Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 – C-140/17) hatte der BFH Zweifel bekommen, ob die deutsche Handhabung beim Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde? Diese Frage hatte der BFH mit 2 Beschlüssen dem EuGH zu Klärung vorgelegt- Der EuGH hat dies aktuell beantwortet:

EuGH Urteil vom 14.10.2021 – C-45/20, C-46/20 „E/Z gegen FA N/G“
Die deutschen Regelungen stehen dem Unionsrecht grds. nicht entgegen, so dass die deutsche Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem ustlichen Privatvermögen des UN zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein UN ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen, es sei denn, die besonderen rechtlichen Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis lassen erkennen, dass sie nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Rechtsfolgen hieraus?

die Ausübung des Zuordnungswahlrechts stellt eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar
die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an die Finanzbehörde ist aber nur eine formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs = ein Verstoß gegen eine solche formelle Pflicht darf im Regelfall nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen
im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf das Versäumen der Frist somit im Regelfall nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen …
ein Totalverlust des Vorsteuerabzugs bei Verpassen der Zuordnungsfrist ohne Betrugsfall ist unverhältnismäßig!
im Regelfall verlangt Neutralitätsgrundsatz, dass anstelle der völligen Versagung des Vorsteuerabzugs eine weniger beeinträchtigende Sanktionsmaßnahme verhängt wird, z.B. eine Geldstrafe
ein Verstoß gegen die Frist könnte somit mit einer Geldbuße geahndet werden – hierfür müsste in Deutschland aber zunächst 26a UStG angepasst werden

Der BFH muss nun in seinen Folgeentscheidungen prüfen, ob die gegenwärtige Regelung angemessen und damit verhältnismäßig ist?

Diese Folgeentscheidung bleibt zunächst abzuwarten. Bis dahin sollte zwingend der 31.07. des Folgejahres weiterhin beachtet und eingehalten werden!

Bei „versäumten“ Fällen ist Einspruch einzulegen bzw. anhängige Einsprüche weiter offen halten – Nutzung der Verfahrensruhe unter Hinweise auf Beschluss BFH XI R 3/19 – das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

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