Frist für Sonder-AfA nach § 7b EStG läuft aus!

Ziel der Bundesregierung durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus ist es, Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen. Hierzu wird eine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) gewährt. Die Sonder-AfA in Höhe von 5 % pro Jahr kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren neben der regulären Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen werden. Dies führt zu einem Abschreibungssatz innerhalb des Abschreibungszeitraums von insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Inanspruchnahme der Sonder-AfA ist allerdings an weitere Voraussetzungen (z. B. abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 3.000 € je m2 Wohnfläche) geknüpft.

Frist läuft aus: Die Sonder-AfA wird nur für Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge gewährt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige im Zeitraum zwischen dem 31.08.2018 und noch vor dem 01.01.2022 gestellt wurde.

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