Grabpflegekosten und Müllgebühren als haushaltsnahe (Dienst)Leistungen?

Die Tätigkeit der Grabpflege stelle keine hauswirtschaftliche Tätigkeit dar, da sie nicht zum Berufsbild eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin gehöre. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden könne (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 25.02.2009, 4 K 12315/06, DStRE 2009, S. 1060 und vom 23.04.2013, 15 K 181/12, EFG 2013, S. 1341).

Müllgebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers seien ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. So zumindest das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 26.01.2011, 4 K 1483/10, DStRE 2011, S. 1060, da eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung in räumlicher Hinsicht nur dann bestünde, wenn die Dienstleistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks, in dem sich der Haushalt befindet, ausgeübt wird.

Ob sich diese Rechtsauffassung unter der Definition des Haushaltsbegriffs der mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung aufrechterhalten lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl. II 2014, S. 880 und VI R 56/12, BStBl. II 2014, S. 882), ist eine spannende Frage.

Diese und viele weitere rund um das in jeder Einkommensteuererklärung relevante Problemfeld der haushaltsnahen Dienst und Handwerkerleistungen besprechen wir im gleichnamigen Webinar (NAUTILUSonAIR).

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