Minijobber in der Lohnabrechnung

Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind entsprechend versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 7 Absatz 1 SGB V und § 27 Absatz 2 SGB III). In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht jedoch für Minijobber seit 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Von dieser RV-Pflicht können Minijobber sich jedoch auf Antrag wieder befreien lassen. 

Die sv-rechtliche Beurteilung der Beschäftigung – ob ein Minijob gegeben ist – muss unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse für die folgenden 12 Zeitmonate erfolgen. Bei der Prüfung der 450-€-Arbeitsentgeltgrenze, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dazu gehören alle Entgelte, auf die der Beschäftigte einen Anspruch hat (Gesetz, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, betriebliche Übung). 

Das regelmäßige Arbeitsentgelt wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigungsmonate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, ermittelt. Zu Beginn einer Beschäftigung muss das zu erwartende Entgelt für einen Zwölfmonatszeitraum prognostiziert werden. Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden In der Folge können Arbeitgeber stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vornehmen.  

Im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 € nicht übersteigen (maximal 5.400 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). 

Sollte bereits zu Beginn der Beschäftigung feststehen, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend anzupassen. Zumindest ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Seit 2015 ist dabei unbedingt unter anderem auch der gesetzliche Mindestlohn zu beachten. 

Folgende Fragen ergeben sich hierbei für Lohnabrechner regelmäßig: 

  • Welche Entgelte sind zu berücksichtigen? 
  • Wie sieht es mit steuerfreien Arbeitslohn aus? 
  • Was passiert, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nun doch überschritten wurde? 
  • Was ist zu tun, wenn der Minijobber weitere Beschäftigungen nebeneinander ausübt? 
  • Wie wirken die Befreiungsanträge in der Rentenversicherung? 
  • Wer sollte einen Befreiungsantrag stellen und wer vielleicht besser nicht? 
  • Was passiert, wenn wir einen Minijob mit monatlich 450 € pauschaliert haben, weil uns der Mitarbeiter seine weiteren Beschäftigungen verschwiegen hat? 
  • Welche Unterlagen muss ein Arbeitgeber für Minijobber bereit halten – insbesondere im Rahmen der Betriebsprüfungen der DRV? 

 

Im folgenden Seminar werden nicht nur all diese Fragen beantwortet, sondern auch die möglichen Lösungsansätze aufgezeigt – detailliert und anhand von Beispielen: 

https://nautilus-akademie.de/seminare-webinare/geringfuegigkeits-richtlinien-minijob/ 

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