Neues von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Der „gelbe Schein“ wird abgelöst. Ab 2022 wird ein elektronisches Meldeverfahren die Papierform ersetzen. 

Mit dem „Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (BEG III, verkündet am 28.11.2019, BGBl. 2019 Nr. 42, S. 1746) und dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG, verkündet am 12.06.2020, BGBl. 2020 Nr. 28, S. 1248) wurde eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Arbeitgeber bei den Krankenkassen geschaffen. 

Zeitplan für die Umsetzung 

Folgender Zeitplan ist für die Umsetzung des eAU-Verfahrens vorgesehen: 

  • Ab 01.01.2022: Die Übermittlung der eAU durch Arztpraxen ist Pflicht. 
  • Ab 01.07.2022: Das digitale Übermittlungsverfahren an die Arbeitgeber startet. 
  • Bis 30.06.2022: Vertragsärzte müssen neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen, die der Patient an seinen Arbeitgeber weiterleitet.  

Ziel: Arbeitgeber sollen zukünftig digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert werden. 

Die Arbeitgeber senden den Krankenkassen die Anforderung der eAU mittels Lohnprogramm.
 

Wichtig:  

  1. Ein Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der Krankenkasse darf durch den Arbeitgeber nur erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung liegt vor,  
  • sofern für die angefragten Zeiträume ein Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers bei dem anfragenden Arbeitgeber bestand und 
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG vorab mitgeteilt hat.  
  1. Der Abruf durch den Arbeitgeber ist jeweils bei der Krankenkasse vorzunehmen, bei welcher zum anzufragenden Zeitpunkt die Versicherung bestand.
  2. Der Abruf durch den Arbeitgeber ist jeweils bei der Krankenkasse vorzunehmen, bei welcher zum anzufragenden Zeitpunkt die Versicherung bestand.  

Mehr dazu unter: https://nautilus-akademie.de/seminare-webinare/entgeltunterlagen-879/

Ihr Referent und Experte für Sozialversicherungsrecht

Jörg Romanowski

Rentenberater, Diplom Verwaltungswirt (FH)

Aktuelles SV-Recht, Aushilfen und Minijobber, Scheinselbständigkeit und Statusverfahren, Betriebsprüfung der DRV, Künstlersozialabgabe, Betriebliche Altersvorsorge, Phantomlohn

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