Phantomlohn in der Lohnabrechnung

Ein geschuldeter - wenn auch nicht gezahlter Lohn - bleibt beitragspflichtig in der SV!

Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen (bei Ansprüchen auf laufendes Entgelt), sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (= Entstehungsprinzip nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Dieses Entstehungsprinzip führt in der Sozialversicherung – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zum sogenannten Phantomlohn und damit zu zum Teil horrenden Beitragsnachforderungen.

Stets, wenn die Arbeitnehmer einer Anspruch auf ein laufendes Entgelt – wie zum Beispiel, Gehalt, Stundenlohn, Mindestlohn, Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse etc – haben, werden davon bereits die SV-Beiträge zu berechnen und abzuführen sein – auch, wenn diese Entgelte vom Arbeitgeber gar nicht gezahlt wurden. Ein geschuldetes – wenn auch nicht gezahltes – Entgelt ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Wichtig: das gilt so nur bei Ansprüchen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt.

Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist (= Zuflussprinzip nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB IV). Das bedeutet, dass für eine geschuldete – wenn auch nicht geleistete – Einmalzahlung keine SV-Beiträge abzuführen sind. Dieses Zuflussprinzip ist den meisten aus dem Steuerrecht bekannt.

Wann schuldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein laufendes Entgelt?

Solche Entgeltansprüche leiten sich zum Beispiel aus dem Gesetz (MiLoG, AEntG, EntFG, BUrlG, TzBfG, BetrAVG, BGB …), aus Tarifverträgen, Arbeitsverträgen und über die betriebliche Übung ab.

Insbesondere folgende Entgeltansprüche lösen die Phantomlohnproblematik aus und ziehen damit mitunter teure Beitragsbescheide der DRV nach sich:

–       geschuldete SFN-Zuschläge in der Lohnfortzahlung,

–       geschuldete Provisionen in der Lohnfortzahlung,

–       geschuldete Urlaubsentgeltfortzahlung,

–       geschuldete Zuschüsse zur Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge,

–       geschuldeter Mindestlohn,

–       geschuldeter Lohn aufgrund der Betriebsrisikolehre,

–       geschuldeter Lohn aufgrund bei Arbeit auf Abruf.

Die konkreten rechtlichen Grundlagen und auch die Lösungsansätze werden Ihnen im folgenden Seminar detailliert anhand von Beispielen dargestellt:

Mehr Informationen unter: https://nautilus-akademie.de/seminare-webinare/phantomlohn/

Schreibe einen Kommentar