Für die Praxis nunmehr „richtige“ Berechnung der 110 €-Grenze möglich!
BFH Urteil vom 29.04.2021 – VI R 31/18; BStBl II 2021, 606
1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.
2. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Worum ging es?
- gemeinsamer Kochkurses als Weihnachtsfeier
- eingeladen waren alle 30 AN à 27 sagten Teilnahme zu
- tatsächliche Teilnahme aber nur 25 wegen 2 kurzfristiger Absagen
- Veranstaltungskosten brutto 3.052,35 €
AG Clever meint, dass die auf die 2 angemeldeten, aber nicht teilnehmenden AN entfallenden Kosten, nicht Teil der Zuwendungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG seien.
- 113,05 € je TN bei 27 Anmeldungen
- LSt-Anmeldung = 25 (tatsächliche AN) x 113,05 € = 2.826,25 € à FB 25x 110,00 € = 2.750,00 €
- verbleiben: 76,25 € steuerpflichtiger verbleibender Arbeitslohn
- 3,05 € / TN à oder Pauschalversteuerung
Was macht das Finanzamt? Berufung auf BMF-Schreiben v. 14. Oktober 2015.
- Verteilung zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer
- steuerpflichtiger AL: 302,35 € (3.052,35 € ./. 2.750 €)
- 12,09 € / TN à oder Pauschalversteuerung
- LSt-Nachforderungsbescheid …
Lösung des BFH?
Entgegen dem FG (und auch seiner eigenen früheren Rechtsprechung) gibt der BFH dem FA Recht …
- Zuwendungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG alle Aufwendungen des AG inkl. USt unabhängig davon, ob sie einzelnen AN individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der AG gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet
- Grund? à neue gesetzliche eigenständige Bewertungsvorschrift!
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG ist eine eigenständige Bewertungsvorschrift, die § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgeht
- hierdurch auftretende unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender hinzunehmen …
- es ist damit irrelevant, ob eine betreffende Aufwendung (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde
Die früheren Grundsätze sind auf Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 i.V.m. Satz 2 EStG (lex specialis) nicht übertragbar!
Abgrenzung:
- Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind nicht zu berücksichtigen
- rechnerische Selbstkosten des AG für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten sind nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen
- eine Betriebsveranstaltung kann Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, die nicht zur Lohnzuwendung führt à gemischt veranlasste Gesamtveranstaltung und Aufteilung der Kosten, so dass der Betriebsveranstaltungsteil <= 110 € (so schon (BFH, Urteil vom 30.4.2009, VI R 55/07, BFH/NV 2009, 1314)
Fazit:
Ein bestätigender Fall, dass der BFH vom klaren Gesetzeswortlaut ausgeht – sofern es ihn gibt