BMF-Schreiben Elektrofahrzeuge

Mit BMF-Schreiben vom 5.11.2021 (IV C 6 – S 2177/19/10004) hat sich die Finanzverwaltung ausführlich zur Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen geäußert.

Neben der ausführlichen Definition, was als „Fahrzeug“ begünstigt ist, widmet sich das BMF-Schreiben der Besteuerung nach der 1%-Regel sowie mittels Fahrtenbuchmethode. Interessant hierbei ist, dass vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellter, nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreier Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen außer Ansatz bleibt.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist im pauschalen Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben zu sehen. Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Steckdose/Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rdnrn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020, BStBl I S. 972).

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