Folgenden Sachverhalt hatte das LSG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2021, L 8 BA 3118/20) jüngst in einer Berufungsverhandlung zu entscheiden:
Die X-GmbH (= Auftraggeberin) verfügt in Baden-Württemberg über verschiedene Betonwerke. Für die X-GmbH sind seit Jahren rumänische Staatsangehörige tätig, welche als selbstständige Unternehmer angesehen wurden. Die rumänischen Staatsangehörigen gründeten dazu Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus jeweils zwei oder mehr Personen (= Auftragnehmerinnen).
Alle GbR-Verträge haben denselben Wortlaut und das identische Schriftbild. Dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter keine Sach- und Bareinlagen einbringen, aber ihre gesamte Arbeitskraft. Alle GbRs haben dieselbe Geschäftsanschrift, die identisch ist mit der Wohnanschrift aller rumänischen Gesellschafter in der Gemeinschaftsunterkunft.
Mit den GbRs schloss die X-GmbH Rahmen- und Werkverträge. Als Ansprechpartner für Verhandlungen zwischen ihr und allen GbRs fungierte der Mittelsmann M.
Die X-GmbH stellte für die Arbeiten Anlagen, Betriebsmittel und Zubehör zur Verfügung.
Im Oktober 2015 beantragte die X-GmbH die Statusfeststellung der Gesellschafter der GbRs. Sie gab an, die Auftragnehmer seien selbständig tätig. Sie dürften die Aufträge delegieren, würden nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung bezahlt und seien ansonsten bei Nicht- oder Schlechtleistung sowie für Schäden haftbar. Sie seien nicht eingegliedert. Die Durchführung der Aufträge werde nicht kontrolliert, sondern nur das fertige Werk abgenommen.
Kurz darauf beantragten auch die Gesellschafter einer beauftragten GbR die Statusfeststellung. Sie gaben an, Arbeitnehmer zu beschäftigen und außer für die X-GmbH für zwei weitere Auftraggeber tätig zu sein.
Die DRV stellte für die rumänischen Staatsangehörigen und Gesellschafter der GbR fest, dass die Tätigkeit für die X-GmbH im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolge und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe.
Wesentliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen nicht vor. So erfolge die Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der X-GmbH mit deren Maschinen und Arbeitsmaterialien. Die Arbeitszeiten seien nicht frei wählbar. Es bestehe kein eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken und kein eigener Kapitaleinsatz mit Gefahr des Verlustes.
Dagegen richtete sich die Berufung der X-GmbH
Das LSG Baden-Württemberg gab mit dem o.a. Urteil der beklagten DRV Bund Recht und entschied ebenfalls, dass es sich bei der Tätigkeit der rumänischen Staatsangehörigen um Scheinselbständige handelte, die von der X-GmbH zur Sozialversicherung hätten angemeldet werden müssen.