Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 hat das BMF Stellung genommen zu den Urteilen des BFH zu pauschalen Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse – BFH Urteil vom 06.05.2020 – X R 16/18 und BFH Urteil vom 06.05.2020 – X R 30/18. Hinweis: Abgrenzung zu Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung = BFH Urteil vom 16.12.2020 – X R 31/19.
Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach §53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nichteine Leistung der GKV darstellen.
Insbesondere Zahlungen auf Basis des Bonusprogramms nach § 65a SGB V, die zB. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, stellen eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse dar – somit liegt KEINE Beitragsrückerstattung vor.
Hier hat des BMF nun aus Vereinfachungsgründen zur Abgrenzung einen „Freibetrag/Freigrenze“ iHv. 150 € eingeführt.
- „begünstigte Bonuszahlungen“ auf der Grundlage von § 65a SGB V können bis zur Höhe von 150 € pro versicherte Person Leistungen der GKV unterstellt werden
- höhere Zahlung? – in Höhe des übersteigenden Betrags soll dann eine Beitragsrückerstattung vorliegen = Kürzung Sonderausgabenabzug = widerlegbare Vermutung
- die Krankenkasse muss grds. prüfen, für welche Maßnahmen konkret die Boni gewährt wurden und ob diese in die Kategorie „Beitragsrückerstattung“ oder „Leistung der Versicherung“ fallen
- oder aber pauschal 150 € als begünstigt einordnen und höhere Beträge als Beitragsrückerstattung (Differenz) an die FinVerw melden
- der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass auch höhere Bonuszahlungen begünstigt sind = Feststellungslast
Diese Vereinfachungsregelung soll aktuell für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen gelten und für alle offenen Fälle.
Solche und ähnliche Fragen sind u.a. Gegenstand des aktuellen onAIR-Live-Webinars: EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2021.