Ermäßigter Steuersatz nur 1x im Leben
Auch bei bestandskräftiger falscher Anwendung! Bescheidprüfung beachten!
Das FA hatte in früheren Jahren rechtswidrig einen NICHT-Veräußerung von Amts wegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG unterworfen.
- Fehler des FA – obwohl der Steuerpflichtige weder einen entsprechenden Veräußerungsgewinn erzielt noch einen Antrag auf Gewährung der Tarifbegünstigung gestellt hatte (was das Gesetz aber ausdrücklich fordert!)
- offensichtlich wurde dies im Rahmen der Bescheidprüfung (bewusst oder unbewusst) so akzeptiert
- dieses Jahr wurde bestandskräftig = rechtswidriger aber gleich rechtsgültiger Verwaltungsakt
Gemäß § 34 Abs. 3 S. 4 EStG wurde damit die „1x im Leben-Klausel“ verbraucht!
Bei einem weiteren „echten“ Veräußerungsgewinn kann sich der Steuerpflichtige nicht auf den Fehler des FA berufen.
BFH-Urteil vom 28. September 2021, VIII R 2/19
Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
Der Fall zeigt die Wirkung des § 34 Abs. 3 EStG auf und die Wichtigkeit der korrekten Bescheidprüfung.
Hinweis: nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könnte ggf. eine Ausnahme eintreten. Wenn für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.
-> „Rettungsanker“ ggf. aber Einzelfallthematik
Solche und ähnliche Fragen sind u.a. Gegenstand des aktuellen onLine Seminars (jederzeit abrufbar): EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2021
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
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