Neue Meldungen bei geringfügig Beschäftigten

Steuermerkmale für geringfügig Beschäftigte 

In den Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte sind ab dem 1.1.2022 zusätzlich folgende Angaben einzutragen: 

  • die Steuernummer des Arbeitgebers,  
  • die Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b AO, die Art der Besteuerung. 

Die Angaben sind in allen Entgeltmeldungen anzugeben, die nach dem 31.12.2021 übermittelt werden.  

Das gilt auch für laufende Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31.12.2021 andauern. 

 

Kennzeichen Krankenversicherung für kurzfristig Beschäftigte 

Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV sind sv-frei. Damit sind sie aufgrund dieser Beschäftigung gerade nicht krankenversichert. Um jedoch auszuschließen, dass kurzfristige Beschäftigte tatsächlich nicht über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, wurde folgende Meldepflicht des Arbeitgebers eingeführt 

Mit dieser Änderung soll eine Verbesserung des KV-Schutzes der kurzfristig Beschäftigten erreicht werden. Die Minijob-Zentrale wird bis zum 31.12.2026 diese Meldedaten evaluieren. 

Arbeitgeber müssen für alle Meldezeiträume ab 1.1.2022 bei Anmeldungen (Meldegrund 10 bzw. 40) für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) für die Dauer der Beschäftigung den KV-Status des Mitarbeiters angeben.  

Dazu dient das neue Feld “Kennzeichen Krankenversicherung“ (KENNZKV)” und die 

  • Kennzeichen “1” = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert 
  • Kennzeichen “2” = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert 

Automatische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungen 

Ab dem 01.01.2022 werden die Arbeitgeber im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110) Rückmeldungen zu Vorbeschäftigungen erhalten, um so die Einhaltung der zulässigen Befristungen prüfen zu können.  

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer mittels Personalfragebogen/Checkliste mitteilen, ob sie bereits weitere Beschäftigungen ausgeübt haben. Anhand der Angaben des Mitarbeiters kann der Arbeitgeber nun beurteilen, ob Vorbeschäftigungen anzurechnen sind und welche. Das muss der Arbeitgeber jedoch bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung erledigen. 

 

Problem: wenn der Mitarbeiter falsche oder unvollständige Angaben macht, kann die Beurteilung der Befristung durch den Arbeitgeber fehlerhaft sein. 

 

Lösungsansatz: hier soll nun die Minijob-Zentrale unverzüglich und direkt nach Anmeldung der kurzfristig Beschäftigten (Meldegrund 10 bzw. 40) zurückmelden, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig bestehen bzw. anzurechnen sind. Damit könnten dann Arbeitgeber (im Idealfall) sofort erkennen, ob die vereinbarte Befristung ausreichend ist. 

 

Dieses Verfahren muss jedoch erst noch zeigen, ob es sich in der Praxis als hilfreich bewehren kann.

 

Weitere Infos dazu und zu vielen weiteren sv-rechtlichen Neuerungen erfahren Sie in meinem Seminar “Minijobber in der SV”

 

 

 

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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