4. Corona-Steuerhilfegesetz – Auswirkungen auf den Jahresabschluss
Der Regierungsentwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes wurde am 16.02.2022 vom Bundeskabinett beschlossen.
Hiermit sollen steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise geschaffen werden. Dies betrifft z.B.
- die Verbesserung der Verlustverrechnung,
- einen (zusätzlichen) steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte und
- die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale,
- die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie
- die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen.
Im Rahmen unseres Seminars „Jahresabschluss“ werden die ebenfalls im Regierungsentwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes enthaltene Verlängerung der degressiven Abschreibung sowie der steuerlichen Investitionsfristen von § 7g und § 6b EStG besprochen.
Degressive Abschreibung
Die degressive AfA wird um ein Jahr verlängert und kann damit für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden.
Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG und Reinvestitionsrücklagen nach § 6b ESTG
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und für Reinvestitionen nach § 6b EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Damit ergibt sich folgende Situation:
Bildungsjahr Ablauf Investitionsfrist
2017 31.12.2022 (bislang)/ ➡️ ➡️ ➡️ Corona Steuerhilfegesetz: 31.12.2023
2018 31.12.2022 (bislang)‘/ ➡️ ➡️ ➡️ Corona Steuerhilfegesetz: 31.12.2023
Diese und vielen weitere interessante Themen für die Praxis besprechen wir in unserem Seminar „Jahresabschluss“.
Autor: Michael Scharwies