Statusverfahren – neu ab April 2022

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Was ist neu – Kurzüberblick!

Das Statusverfahren stellt für die Praxis eine Möglichkeit dar, auf Antrag von der Clearingstelle der DRV Bund rechtssicher prüfen zu lassen, ob eine Beschäftigung und damit SV-Pflicht gegeben sind (oder nicht). 

An den grundsätzlichen Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit hat sich durch die folgenden Gesetzesänderungen nichts geändert.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 (BGBl I S. 2970) brachte auch einige für die Praxis wichtige Änderungen beim Statusverfahren (= Clearingverfahren), die 

  • zum 01.04.2022 in Kraft treten:

Was ist neu? – Ein Überblick:

  • Ab dem 01.04.2022 wird isoliert über das Vorliegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit entschieden.
  • Ab dem 01.04.2022 können bei Dreiecksverhältnissen (Vermittler – Auftragnehmer – Auftraggeber) nun alle drei eine Statusprüfung beantragen, um die Risiken einer möglicherweise illegalen Arbeitnehmerüberlassung und ihrer Folgen auszuschließen.
  • Ab dem 01.04.2022 wird die Clearingstelle auch im Rahmen von Prognosentscheidungen bereits vor Beginn eines Vertragsverhältnisses auf Antrag entscheiden, ob das als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.
  • Ab dem 01.04.2022 wird die Clearingstelle auch im Rahmen von Gruppenfeststellungen über den Erwerbsstatus von gleichen Auftragsverhältnissen auf Antrag entscheiden, ob das als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.
    • Das ist eine enorme Vereinfachung für die Praxis, da damit auch erst noch künftig beginnende (heute noch nicht bekannte) Vertragsverhältnisse erfasst werden!
  • Ab dem 01.04.2022 können die Beteiligten im Widerspruchsverfahren (wenn der Widerspruch zuvor bereits schriftlich begründet wurde) eine mündliche Anhörung beantragen.

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    Autor: Jörg Romanowski

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