Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zu §35a EStG und Erschließungskosten

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Allgemein
  • Beitrags-Kommentare:0 Kommentare

Mit Datum vom 28. Februar 2022 haben die obersten Finanzbehörden per Allgemeinverfügung alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen Einsprüche gegen die Ablehnung der von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) zurückgewiesen.

  • es ergeht kein weiteres Schreiben mehr seitens der Finanzämter – auch keine Einspruchsentscheidung
  • analog gilt dies für Anträge auf schlichte Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung
  • gegen diesen Verwaltungsakt ist  nur die Klage möglich – ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen
  • die Frist für die Erhebung der Klage beträgt 1 Jahr
  • aufgrund der BFH-Rechtsprechung (exemplarisch BFH-Urteil vom 28.04.2020, VI R 50/17, BFH/NV 2020, S. 1251 und BFH-Urteil vom 21.02.2018, VI R 18/16, BStBl. II 2018, S. 641) sind die Erfolgsaussichten eher als „dürftig“ zu sehen

Solche und weitere wichtige aktuelle Informationen erhalten Sie zB. in unseren Seminaren:

Aktuelles Steuerrecht  &   Brennpunkte des Einspruchsverfahrens

Autor: Jürgen R. Schott

Schreibe einen Kommentar