Sachverhalt
Am 17.03.2022 hat der BFH sein Urteil vom 18. November 2021, V R 38/19, veröffentlicht. Dies war mit Spannung zu erwarten. Es ging schließlich das erste Mal um „virtuelle“ Tätigkeiten im Lichte der Umsatzsteuer.
Ein „Unternehmer“ hatte in einem Onlinespiel virtuelle Grundstücke vermietet und verkauft – gegen eine „Spielwährung“ als Entgelt. Diese Spielwährung konnte dann gegen Euro getauscht werden. Diese “Vermietung” stand nun auf dem Prüfstand.
Vorinstanz
Somit hatte die Vorinstanz diesen Vorgang als entgeltlich im Rahmen eines Leistungsaustausches gesehen. Tatsächlich war die “Vermietung” eines echten Grundstückes nicht möglich – es war ja virtuell.
Rechtliche Würdigung
- Somit kann nicht das Belegenheitsprinzip bei der Ortsbestimmung greifen.
- Ebenso wenig greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 UStG.
Gleichwohl lag nach Auffassung des Finanzgerichtes eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung vor. Hier in Form einer Dienstleistung besonderer Art. Diese ist am Unternehmersitz in DE (§ 3a Abs. 1 UStG) steuerbar und mangels Steuerbefreiung auch steuerpflichtig.
Entscheidung des BFH
Wie sieht dies nun der BFH?
Im Gegensatz zur spielinternen “Vermietung” von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung.
Lt. BFH ist nicht die „Vermietung virtuell“ relevant, sondern die Umtauschmöglichkeit der „Spielwährung“ gegen echte Euro! Der Gegenstand des Leistungsaustauschs ist somit ein ganz anderer!
- Danach begründen die bei der bloßen Teilnahme an einem Spiel im Rahmen des Spielgeschehens getätigten “Umsätze” regelmäßig keine Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.
- Es fehlt an der Verschaffung eines Vorteils, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
- Spielinterne “Umsätze” zwischen Personen, die sich auf die bloße Teilnahme an dem Spiel und damit darauf beschränken, in der Interaktion mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, stellen sich in der Regel nicht als Beteiligung am – realen – Wirtschaftsleben dar.
- Es sind lediglich nicht wirtschaftliche Vorteile der Spielwelt
ABER: bei einer Rechtsübertragung gegen Entgelt handelt es sich um eine sonstige Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG!
- Die entgeltliche Übertragung der Spielwährung, eines vertraglichen Rechts, erfolgte im Wege der Abtretung und kann eine solche Rechtsübertragung sein.
- Mit der entgeltlichen Übertragung der Spielwährung wird eine sonstige Leistung erbracht. Deren Empfänger war jedoch die Spielbetreiberin als Kommissionärin, nicht die anderen Spielenden.
- Anders als die spielinterne “Vermietung” von virtuellem Land erfolgte die Übertragung der Spielwährung an einem realen Markt.
Allerdings war der Vorgang dadurch nicht in DE steuerbar, da der Ort der Leistung beim Empfänger (B2B, § 3a.2 UStG) in den USA war.
Achtung:
Für den Handel mit Gegenständen in der virtuellen Welt bestehen in der Literatur – unter der Voraussetzung der Rücktauschbarkeit des Spielgeldes – auch andere Ansichten, zB. Rogge, Betriebs-Berater 2015, 1045, 1050 f.; Ehrmann/von Wallis in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 56. EL 2021, Teil 27 Rz 247 ff.
Ob hier ggf. der XI. Senat des BFH andere Rechtsfolgen findet, bleibt abzuwarten.
Zudem können andere Sachverhalte zu „virtuellen“ Leistungen ggf. zu anderen Ergebnissen führen.
Die weitere Entwicklung in diesem Sektor bleibt spannend – ist aber auch weiterhin von Rechtsunsicherheiten geprägt. Der vorliegende Fall beleuchtet eine Variante dieses Sektors.
Autor: Jürgen R. Schott
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