Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn eine Erwerbsperson die Pflichten eines Arbeitnehmers mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. Mit dem Thema Scheinselbständigkeit beschäftigen sich die Sozialgerichte sehr oft. Allein, weil die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfungen das Thema Scheinselbständigkeit sehr oft aufgreift. Solche Bescheide der DRV sind in vielen Fällen auch oft sehr teuer. Deshalb versuchen die betroffenen Unternehmen sich in Rechtsbehelfsverfahren dagegen zu wehren – oft leider ohne Erfolg. Gerichte bestätigen beim Thema Scheinselbständigkeit tatsächlich sehr oft die Auffassung der Verwaltung
So zeigt das auch der folgende Fall (BSG-Urteil vom 27.04.2021, B 12 KR 27/19 R). Auch hier ging es um Scheinselbständigkeit. Ein Buchführungshelfer war auf Basis eines Dienstvertrages für eine Steuerkanzlei tätig. Das wurde von der DRV im Statusverfahren als Scheinselbständigkeit bewertet.
Der folgende Beitrag soll die Entscheidungsgründe des BSG näher beleuchten.
Inhalt:
- Rechtsprechung
- Sachverhalt
- Bewertung des BSG
- Fazit
Zu 1.A: Sachverhalt
Neben weiteren Tätigkeiten war der Kläger für die klagende Steuerberatungsgesellschaft als Buchführungshelfer tätig.
Laut Hinweis des Finanzamts, gehöre der Kläger nicht zum steuerrechtlich berechtigten Personenkreis. Damit sind ihm Hilfeleistungen in Steuersachen – bis auf die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge – verboten. Deshalb schlossen die Kläger einen “Freien-Mitarbeiter-Vertrag”. Ziel war dabei, die Scheinselbständigkeit vertraglich auszuschließen.
Danach konnte der Kläger von der Klägerin unterbeauftragt und mit steuerberatenden Tätigkeiten ihrer Mandanten betraut werden. Es ging insbesondere um die Erstellung von Lohn- und Finanzbuchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen.
Der Kläger sollte seine Tätigkeit als Auftragnehmer weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung der Klägerin als Auftraggeberin ausüben. Schließlich gehörte er nicht zum Personenkreis im Sinne des § 56 Abs 1 Steuerberatungsgesetz.
Er wurde mit einem prozentualen Anteil der Gebühren vergütet. Seine Einkünfte lagen unter 450 Euro monatlich.
Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers hin stellte die beklagte DRV Bund Scheinselbständigkeit fest. Insoweit bestehe auch Sozialversicherungspflicht (mit Besonderheit Minijob).
Zu 1.B: Bewertung des BSG
Das BSG hat höchstinstanzlich die Scheinselbständigkeit – und damit die Auffassung der Verwaltung – bestätigt. Im Kern hat es dabei Folgendes zum Ausdruck gebracht: „Die auf alle Arbeitnehmer anwendbare Vorschrift des § 106 Satz 1 iVm § 6 Abs 2 GewO regelt als Weisungsrecht des Arbeitsgebers, dass jener Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“
In der weiteren Urteilsbegründung hatten die Richter das wie folgt begründet:
Weisungsrecht:Mit diesem Direktionsrecht kann der Arbeitgeber primär die jeweils konkret zu leistende Arbeit und die Art und Weise ihrer Erbringung festlegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Weisungsrechte möglicherweise berufsrechtlich vorgegeben waren. Denn bei der Gesamtabwägung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind oder auf sonstige Weise “in der Natur der Sache” liegen.
Eingliederung: Unabhängig hiervon war der Kläger in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Er war lediglich im Wege einer “Unterbeauftragung” tätig. Indem er prozentual an den von der Klägerin den Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren partizipierte, war er in deren Abrechnungsstruktur eingebunden. Der Kläger konnte nicht konkret aufwandsbezogen gegenüber der Klägerin, zB nach Stunden, abrechnen.
Angesichts dieser Weisungsunterworfenheit und Eingliederung des Klägers fallen Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht. Die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit spricht in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit.
Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin das ihr zustehende Weisungsrecht faktisch nicht ausgeübt hat. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist nicht maßgeblich. Eine “Schönwetter-Selbstständigkeit” lediglich in harmonischen Zeiten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren.
Unternehmerrisiko: Ein die Selbstständigkeit bedingendes unternehmerisches Risiko bestand nicht. Der Verlust von Mandaten berührt die Vergütung der zuvor vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht. Eine Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit als Ausfluss unternehmerischer Entscheidungen war immer von einem mit der Klägerin zustande gekommenen Mandatsverhältnis abhängig.
Zu 2: Fazit
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn bei die Leistungserbringer
- in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert
- und dabei weisungsgebunden sind
- und dabei kein Unternehmerrisiko tragen.
Die Auftraggeberin (hier die Steuerkanzlei) ist nun Arbeitgeberin. Als solche schuldet sie die SV-Beiträge (allein) – sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Sollten im Einzelfall auch Säumniszuschläge erhoben werden, würde das den Sachverhalt für die „Auftraggeber“ zusätzlich verteuern. Im vorliegenden Sachverhalt spielte das jedoch keine Rolle.
Das sollte die Praxis nicht davon abhalten auch künftig mit freien Mitarbeitern zusammen zu arbeiten. Es wäre jedoch ratsam, ein solche Auftragsverhältnis mittels eines auf Antrag einzuleitenden Statusverfahren nach § 7a SGB IV von der Clearingstelle der DRV Bund rechtzeitig überprüfen zu lassen. Damit kann rechtzeitig erkannt werden, ob Scheinselbständigkeit ausgeklammert werden kann. Hier würden die Beteiligten sofort Rechtssicherheit bekommen. Das ist – wie die obigen Fälle zeigen – ein durchaus sehr hoch einzuschätzendes Gut – gerade für die Auftraggeber.
Autor: Jörg Romanowski
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