Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung
Auf Grundlage der Grundsteuerreform (Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 – BGBl 2019 I S. 1794) hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung vom 30.3.2022 (BStBl 2022 I S. 205) zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022).
Betroffen sind die Bundesländer:
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein und
- Thüringen
Die Feststellungserklärung ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln.
Eine solche Aufforderung begründet die Steuererklärungspflicht (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
§ 228 Absatz 1 Satz 3 BewG lässt die Aufforderung zur Abgabe einer solchen Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung zu.
Damit sind nun offiziell alle betroffenen Steuerbürger zur Abgabe der Feststellungserklärung (= Feststellung des Grundsteuerwerts) verpflichtet!
Wer ist konkret betroffen?
- Eigentümer eines Grundstücks in den o.a. Ländern
- Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.a. Ländern
- Bei Grundstücken in den o.a. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) und
- Bei Grundstücken in den o.a. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.
WICHTIG: maßgebend für die persönliche Feststellungserklärung im Rahmen der aktuellen Grundsteuerreform sind die Verhältnisse am 1.1.2022.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann gem. § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
- Die Höhe hängt von der Dauer der Fristüberschreitung ab.
- Ein Verspätungszuschlag von Amts wegen ist nicht vorgesehen.
- Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO iVm. § 152 Abs. 2 AO
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO schätzen.
Ob und inwieweit die betroffenen Landesfinanzbehörden die betroffenen Steuerbürger noch individuell informieren wird, bleibt abzuwarten = Informationsschreiben an die Eigentümer. Soweit dies vorgesehen ist, wird dies zwischen April und Juni 2022 passieren.
Spezialfall der Länderöffnungsklausel:
Die Bundesländer mit vom Bundesmodell abweichenden Regelungen werden eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur entsprechenden Feststellungserklärung auffordern – Informationen dazu:
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Autor: Jürgen R. Schott
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