Grundsteuerreform – Feststellungserklärung

Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung

Auf Grundlage der Grundsteuerreform (Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 – BGBl 2019 I S. 1794) hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung vom 30.3.2022 (BStBl 2022 I S. 205) zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022).

Betroffen sind die Bundesländer:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen

Die Feststellungserklärung ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln.

Eine solche Aufforderung begründet die Steuererklärungspflicht (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). 

§ 228 Absatz 1 Satz 3 BewG lässt die Aufforderung zur Abgabe einer solchen Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung zu.

Damit sind nun offiziell alle betroffenen Steuerbürger zur Abgabe der Feststellungserklärung (= Feststellung des Grundsteuerwerts) verpflichtet!

Wer ist konkret betroffen?

  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.a. Ländern
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.a. Ländern
  • Bei Grundstücken in den o.a. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) und
  • Bei Grundstücken in den o.a. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

WICHTIG: maßgebend für die persönliche Feststellungserklärung im Rahmen der aktuellen Grundsteuerreform sind die Verhältnisse am 1.1.2022.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann gem. § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 

  • Die Höhe hängt von der Dauer der Fristüberschreitung ab.
  • Ein Verspätungszuschlag von Amts wegen ist nicht vorgesehen.
  • Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO iVm. § 152 Abs. 2 AO 

Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO schätzen.

Ob und inwieweit die betroffenen Landesfinanzbehörden die betroffenen Steuerbürger noch individuell informieren wird, bleibt abzuwarten = Informationsschreiben an die Eigentümer. Soweit dies vorgesehen ist, wird dies zwischen April und Juni 2022 passieren.

Spezialfall der Länderöffnungsklausel:

Die Bundesländer mit vom Bundesmodell abweichenden Regelungen werden eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur entsprechenden Feststellungserklärung auffordern – Informationen dazu:

Beachten Sie hierzu unsere aktuellen Seminare. Zur Buchung geht es hier lang:

live am 6. April 2022

live am 27. April 2022

live am 10. Mai 2022

live am 25. Mai 2022

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter. 
NEWSLETTERANMELDUNG

Schreibe einen Kommentar