Neues von der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung

Neues von der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung

Was gibt es Neues von der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung? Hier sollen Ihnen 2 neue Aspekte rund um die Betriebsprüfung in den Fokus gerückt werden. Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung hat wahrscheinlich schon jeder Arbeitgeber erlebt. Und wenn noch nicht, dann steht es ihm demnächst bevor. Schließlich werden alle Arbeitgeber spätestens alle 4 Jahre geprüft.

Hier werden nun 2 neue Aspekte rund um die Betriebsprüfung in den Fokus gerückt.

1. Neues zum Prüfungszeitraum

Alle 4 Jahre? Wie war das jedoch in den beiden letzten Jahren, in denen die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung aufgrund der Lockdown-Maßnahmen nicht durchführen konnte?

Normalerweise wird eine Betriebsprüfung immer auf die letzten 4 Kalenderjahre zurückgreifen. Das regelt so der § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV.

Da nun jedoch 2020 und 2021 viele Betriebsprüfungen aufgrund der Lockdown-Maßnahmen ins Folgejahr verschoben werden mussten, stellte sich die Frage nach dem Prüfungszeitraum erneut. Ohne Besonderheiten hätte eine Betriebsprüfung, die 2020 hätte stattfinden sollen, auf einen Prüfungszeitraum 2016-2019 zugreifen müssen. Musste diese Prüfung nun nach 2021 verschoben werden, wäre ohne weitere Regelungen das Kalenderjahr 2016 verjährt und hätte nicht mehr geprüft werden.

Hier hat nun der Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift § 128 SGB IV geschaffen und damit der Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung damit das Jahr 2016 gerettet.

Das Gleich galt so auch für eine Betriebsprüfung, die 2021 durchgeführt hätte werden müssen und aufgrund eines Lockdowns nach 2022 verschoben wurde. Auch hier hat der Gesetzgeber mit dem § 128 SGB IV der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung das Jahr 2017 gerettet.

2. Neues zum Prüfungsschwerpunkt

Grundsätzlich geht es in der Betriebsprüfung immer nur um Stichprobenprüfungen. Das regelt so der § 11 BVV.

Nun hatte das BSG allerdings mit Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R – den Betriebsprüfdienst der DRV direkt beauftragt, bei einer GmbH nun IMMER auch den Status der mitarbeitenden Gesellschafter und Geschäftsführer per Feststellungsbescheid zwingend zu prüfen. Das sollte dann den geprüften Gesellschaften den benötigten Vertrauensschutz hinsichtlich dieser Mitarbeiter geben.

Bisher kam es in der Vergangenheit zu oft vor, dass der sv-rechtliche Status von sv-frei abgerechneten Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH während einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung unbeanstandet blieb. Damit wogen sich solche Gesellschaften in trügerischer Sicherheit. Sie gingen davon aus, dass dann wohl alles korrekt eingeschätzt wurde, wenn es hier konkret in der Betriebsprüfung zu keinen Beanstandungen kommt.

Bei einer Betriebsprüfung einer GmbH wird nun seit 2021 immer auch der Status der mitarbeitenden Gesellschafter und Geschäftsführer direkt geprüft und entsprechend per Bescheid festgestellt. Das bringt zwar einerseits die gewünschte Rechtssicherheit, andererseits führt es jedoch relativ oft zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und damit auch zur SV-Pflicht. Solche Bescheide sind meistens sehr teuer.

Das müssen alle Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH unbedingt zur Kenntnis nehmen. Man kann mit diesem Thema nicht mehr „einfach-so-durchrutschen“. 

Wer dazu mehr wissen möchte, ist herzlich zum Seminar eingeladen. Zur Seminaranmeldung müssen Sie hier klicken!

 

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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