Entnahme vergessen – TEUER für § 23 EStG!

Entnahme vergessen? Teuer für § 23 EStG!

Mit Urteil vom 06.12.2021, IX R 3/21 hat der BFH aktuell entschieden, dass der Buchwert als angesetzter Entnahmewert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb anzusetzen ist.

Was war geschehen?

Sachverhalt:

Papa hat im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück übertragen.

Das Grundstück gehörte allerdings zu seinem Betriebsvermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Der Verkehrswert des Grundstücks wurde im Übertragungsvertrag mit 300.000 € angegeben. Einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des Grundstücks erklärte Papa in der Einkommensteuererklärung der Entnahmejahre allerdings nicht. Das Grundstück wurde lediglich nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt. Die betroffenen Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.

Die begünstigten Kinder verwirklichten unstreitig nach der Übernahme ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft iSd. § 23 EStG. Verkauf für 570.600 €.

Spekulationsgewinn lt. FA = 559.018 €. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers Papa waren nur in Höhe von 11.582 € anzusetzen.

Die Kläger (Kinder) argumentierten, dass der Entnahmewert des Grundstücks im Entnahmejahr (Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) in Höhe von 556.335 € in Abzug zu bringen sei. Maßgebender Spekulationsgewinn nur in Höhe von 14.265 €!

Entscheidung des BFH

Dies lässt der BFH nicht gelten:

  • Als Anschaffung gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines WG in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.
  • Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des WG in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
  • In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder § 16 Abs. 3 EStG angesetzte Wert (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG).
  • Für den Entnahmewert gilt dies jedoch nur insoweit, als er der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen, der das WG entnommen hat, tatsächlich zugrunde gelegen hat = also versteuert wurde.
  • Wird ein WG ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral, wenn auch fehlerhaft) aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz (Vermögensübersicht) bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert der “angesetzte” Wert i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG.

Fazit:

Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der “angesetzte” und somit maßgebende Wert der Buchwert.

Quelle: Urteil des BFH

Autor: Jürgen R. Schott
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