EuGH regelt Konsequenzen der IST-Versteuerung neu!
Entscheidung des EuGH
Urteil vom 10.02.2022 – C-9/20 (Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße); DStR 2022, S. 255
Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.
Sachverhalt
Ein vorsteuerabzugsberechtigter Mieter machte den Vorsteuerabzugsanspruch immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend, in dem die Zahlung erfolgte – egal wann die Leistung erbracht wurde bzw. unabhängig von dem Mietzeitraum, für den die Zahlungen bestimmt waren.
Problem
Es geht um die deutsche IST-Versteuerung und die maßgebliche Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Leistungsempfängers.
Vakant ist, ob der Vorsteuerabzugsanspruch des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG schon mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Zahlung des Entgelts entsteht, wenn der Leistungserbringer die USt nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Wenn der Leistende seine Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechne, entstehe der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers erst dann, wenn der Leistungsempfänger das Entgelt entrichtet habe.
Auffassung der Verwaltung
Das FA war anderer Auffassung – und hat grds. nach nationalem DE-UStG Recht = § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UstG entschieden.
- 20 UStG hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers
- Problem: für den Kläger waren die Zeiträume dann teilweise festsetzungsverjährt…
Lösung nach EUGH
Lt. EuGH hat der Unionsgesetzgeber den Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts an die Entstehung des Steueranspruchs geknüpft hat, nicht an die Leistungsausführung.
Gem. Art. 167 MwStSystRL entsteht der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers eindeutig, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer entsteht. Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden der Zeitpunkt der Zahlung.
Es ist keine „Leitidee“ von der abgewichen werden könne.
Danach wäre das DE-UStG mal wieder insoweit unionsrechtswidrig. .
- Hat das konkrete Konsequenzen für das nationale Recht?
- Was müssen Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter in der Praxis beachten?
- Wie werden Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren (müssen)?
Fazit
Wichtig: das Urteil ist ggf. im Rahmen der Abwehrberatung für die Praxis höchst relevant und bereits jetzt schon nutzbar!
Weiterführende Unterstützung
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Autor: Jürgen R. Schott
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