Neuer Mindestlohn 12 € ab Oktober 2022

Neuer Mindestlohn 12 € ab Oktober 2022

Der Gesetzgeber bringt den neuen Mindestlohn 12 € ab Oktober 2022 auf den Weg. Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG – Mindestlohn: „Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.“

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt damit ab dem 1. Oktober 2022 je Zeitstunde 12 Euro. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet dann wieder die Mindestlohnkommission.

Weiterer Ablauf

  • Die Mindestlohnkommission beschließt dann bis zum 30. Juni 2023 über die nächste Anpassung der Höhe des Mindestlohns.
  • Der Beschluss kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 verbindlich gemacht werden.
  • Damit kann frühestens ab Januar 2024 eine weitere Anpassung des Mindestlohnes erfolgen.
  • Die weiteren Anpassungsentscheidungen erfolgen dann wieder im Anpassungsrhythmus des § 9 Absatz 1 Satz 2 MiLoG von zwei Jahren.

Welche Konsequenzen hat der neue Mindestlohn ab Oktober 2022 für die Praxis?

Beispiel

Die Mitarbeiterin A arbeitet im Unternehmen 42 Stunden im Monat für 10,50 €/Std seit dem 01.04.2022. Mit einem Gesamtentgelt von 441 € im Monat wird damit derzeit ein Minijob pauschal abgerechnet.

Problem

Ab dem 01.10.2022 ist das nicht mehr mindestlohnkonform. Damit würde der neue Mindestlohn ab Oktober 2022 unterschritten werden. Das ist rechtlich nicht zulässig.

Lösung

Anhebung des Stundenlohns auf mindestens 12 €.

Das neue Brutto beträgt dann 12 € x 42 Std = 504 €.

Achtung

Arbeitgeber, die den Lohn ihrer Mitarbeiter nicht auf mindestens den Mindestlohn von 12 € ab Oktober 2022 anheben, müssen mit Folgendem rechnen:

  1. Künftige Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung werden – wie schon immer – auch die Einhaltung des Mindestlohnes prüfen.
    1. Die Lohndifferenz von 1,50 € je Stunde ist für Prüfer schnell erkennbar.
    2. Auch wenn nur 10,50 € vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlt werden, wäre doch immer noch der geschuldete Lohn beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
    3. Das ist das Thema Phantomlohn.
    4. Für die 42 Arbeitsstunden im Monat würden die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung je 1,50 € Entgelt zusätzlich beitragspflichtig machen.
  2. Wenn die Prüfer der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vom Hauptzollamt zur Prüfung kommen, prüfen auch diese die Einhaltung des Mindestlohnes .
    1. Den Mindestlohn nicht zu zahlen, stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 21 MiLoG dar.
    2. Das kann im Einzelfall zu einem Bußgeldbescheid von bis zu 500.000 € führen.
  3. Der Minijob von Frau A wäre im obigen Beispiel jedoch nicht in Gefahr:
    1. Das bleibt dann dennoch ein Minijob und ist weiter pauschalierungsfähig.

Warum?

Die Anhebung und Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze – ebenfalls ab Oktober 2022 – wird im nächsten Newsletter thematisiert. Bleiben Sie gespannt.

Autor: Jörg Romanowski
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