Zum 01.01.2020 wurde die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG von 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Die grundsätzliche Systematik ist unverändert geblieben und ergibt sich aus nachfolgender Graphik:
Aktuelle Entscheidung des BFH: Was gilt bei Existenzgründern?
Für Existenzgründer wird – mangels Vorjahresumsätzen – ausschließlich auf den erwarteten Umsatz des Gründungsjahres abgestellt. Dabei liegt die Grenze bei 22.000 € (und nicht bei 50.000 €) und bei unterjähriger Neugründung muss der erwartete Umsatz hochgerechnet werden.
Dies hat der BFH aktuell bestätigt (Urteil vom 21.04.2021, XI R 12/19,BFH/NV 2021, S. 1618).
Beispiel
Edith Existenzgründerin beginnt Ihre unternehmerische Tätigkeit am 01.10.2021 und sie erwartet für 2021 Umsatzerlöse von 7.000 €.
Edith muss die Umsätze auf das ganze Jahr hochrechnen und damit beläuft sich der Umsatz auf 28.000 €. Daher ist die Grenze überschritten und § 19 UStG darf nicht angewendet werden.
Wann ist die Kleinunternehmerregelung ungünstig?
Da die Kleinunternehmerregelung einen Vorsteuerabzug unmöglich macht, sollte darauf verzichtet werden, wenn hohe Vorsteuerüberhänge zu erwarten sind oder der Kundenkreis überwiegend aus vorsteuerabzugsberichtigten Unternehmern besteht.
Tipp: Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Veranlagung erklärt werden. Für 2021 kann dies also noch unproblematisch mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung vorgenommen werden.
Wichtig für die Finanzbuchführung
Die korrekte Handhabung und optimale Wahlrechtsausübung bei der Kleinunternehmerregelung ist für betroffene Unternehmen von großer praktischer Bedeutung. Bereits im Rahmen der laufenden Finanzbuchführung sollten die richtigen Konsequenzen gezogen werden.
Hier finden Sie das Urteil des BFH.
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Autor: Michael Scharwies
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