Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitglieder

Mit Schreiben vom 29.März 2022 hat das BMF erneut Stellung genommen zu der Frage:

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern – Klärung weiterer Fragen zum BMF-Schreiben vom 8.  Juli 2021 (BStBl I S. 919)

Es geht um die Frage, ob ein Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich selbständig tätig ist, wenn die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch aus variablen Bestandteilen besteht. Und die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.

Hintergrund war hier einschlägige Rechtsprechung des EuGH und des BFH.

 

Das BMF gab hier u.a. Hinweise zu

  • Berücksichtigung des Geschäftsjahres der Gesellschaft
  • welche Vergütungsbestandteile konkret bei der Prüfung zu berücksichtigen sind
  • wie der maßgebliche Leistungszeitpunkt zu bestimmen ist
  • wann eine liegt eine (ggf. unschädliche) Festvergütung vor?

Das Schreiben beinhaltet zudem eine Übergangsregelung für die Praxis und ist hier abrufbar.

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Autor: Jürgen R. Schott
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