Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token

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BMF zu Kryptowährungen

Mit dem neuen BMF-Schreiben beantwortet das BMF im nun veröffentlichten Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragssteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token ( Kryptowährungen) .

Das BMF gibt zunächst allgemeine Erläuterungen unter Stichpunkten wie zB.

  • Virtuelle Währungen
  • Token
  • Blockchain
  • Wallets, Schlüssel und Transaktionen

Dann geht das BMF auf die „ertragsteuerrechtliche Einordnung“ ein. Hierbei werden die einzelnen Einkunftsarten im Betriebs- und Privatvermögen beleuchtet. Natürlich hält das BMF an seiner Rechtsauffassung im Entwurf des Schreibens fest, nämlich dass in Form der crypto assets ein Wirtschaftsgut gegeben sein soll.

Wichtige Punkte wie zB. die Behandlung von sog. NFT fehlen im BMF-Schreiben! Hier soll es wohl noch folgende Ergänzungsschreiben geben – man darf gespannt sein.

Ebenso für die Frage wie die Finanzämter mit dem Thema umgehen werden. Erste sehr umfangreiche Fragebögen zu den diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen sind in der Praxis bereits aufgetaucht.

Erfahrungen mit anderen Finanzämtern zeigen, dass eine Sensibilisierung hierfür (noch) nicht besonders ausgeprägt ist.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen hatte das das BMF auf Basis des EuGH-Urteils Hedqvist bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2018 Stellung genommen. 

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Hierbei wird das BMF-Schreiben und der aktuelle Stand der Rechtsprechung kompakt dargestellt.

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Autor: Jürgen R. Schott
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