Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zur Frage der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a UStG) angepasst.

Im Nachgang zur gesetzlichen Umsetzung der sog. quick fixes mit Wirkung ab 01.01.2020 hat sich laut BMF Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zu beantworten!

Dies ist zu begrüßen.

Was ist neu?

Betroffen sind insbesondere Aussagen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens im Sinne des § 26a UStG bezogen auf die ZM (Zusammenfassende Meldung).

Die wichtigste Aussage hierbei ist: Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird auch bei verspäteter ZM (Zusammenfassende Meldung) gewährt!

Dies war im ursprünglichen BMF-Schreiben noch ggf. anders interpretierbar 😉

Auf Basis des nationalen UStG (klarer Wortlaut!) als auch der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ist die Abgabefrist allerdings irrelevant für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen!

Eine negative Klarstellung gibt es allerdings auch:

Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte ursprüngliche ZM für den Meldezeitraum nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen.

Es ist somit klar zwischen nicht fristgerecht und fehlerhaft zu unterscheiden!

Diese Punkte werden intensiv anhand von Beispielen auch in unserem aktuellen onAIR-Live-webinar behandelt:

Umsatzsteuer grenzüberschreitend: Auslandssachverhalte 2022 – 2 Tage onAIR Webinar am 12.07.2022 und 14.07.2022

Für die tägliche Praxis unterstützen wir Sie mit zielführenden Checklisten – Auszug:

Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare

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