Was ist als zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ab Oktober 2022 definiert?
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 8 Absatz 1b SGB IV auch für ein zulässiges Überschreiten im Minijob ab Oktober 2022 eine völlig neue Regelung getroffen:
- 8 Absatz 1a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Was gilt bis zum September 2022?
Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien ist derzeit ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 € zulässig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur
- gelegentlich und
- unvorhersehbar
überschritten wird.
Als gelegentlich wird derzeit ein maximal 3-maliges Überschreiten im Beschäftigungsjahr gesehen. Die zulässige Höhe der Überschreitung ist derzeit nicht definiert.
Was gilt ab Oktober 2022?
Ein unvorhersehbares und gelegentlich – und damit unschädliches – Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht künftig dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung dann nicht entgegen, wenn
- die Geringfügigkeitsgrenze
- innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres
- in nicht mehr als zwei Kalendermonaten
- um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
überschritten wird.
Eine unvorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze maximal 2x pro Beschäftigungsjahr bis zu 1.040 € im Monat ist unschädlich!
Welche Konsequenzen hat diese Regelung ab Oktober 2022 für die Praxis?
Beispiel
Herr C hat einen Arbeitsvertrag als Minijobber ab dem 01.10.2022 mit 10 Stunden pro Woche und 12 € pro Stunde.
Erweiterung
Im Januar 2023 muss C unvorhergesehen einen erkrankten Kollegen vertreten und wird deshalb im Januar 2023 nicht 10 Stunden pro Woche, sondern 20 arbeiten.
Lösung
Krankheitsvertretung = unvorhersehbar
Januar = 1 Monat = 1 Überschreiten = gelegentlich
Geprüftes Zeitjahr = Februar 2022 bis Januar 2023
Nicht 10 sondern 20 Stunden gearbeitet = nicht 520 €, sondern 1.040 € verdient = maximal zulässiges Überschreiten der Höhe nach
Ergebnis: Es bleibt im Januar 2023 ein Minijob.
Fazit
Der Gesetzgeber hat damit die Frage des zulässigen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze sehr deutlich definiert – das wird die Praxis begrüßen.
Frage
Was passiert eigentlich mit den Mitarbeitern, die heute mit 500 € sv-pflichtig sind ab Oktober 2022?
Auch das hat der Gesetzgeber – ebenfalls ab Oktober 2022 – neu geregelt und wird im nächsten Newsletter thematisiert. Bleiben Sie gespannt.
Buchen Sie jetzt mein Seminar:” Neuer Mindestlohn & neue Geringfügigkeitsgrenze ab Oktober 2022“
Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG