Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug – Die Leistungsbeschreibung als große Hürde
Urteil des BFH – wird jetzt manches leichter?
Die Thematik der Leistungsbeschreibung beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung. Vor kurzem hat der BFH (Urteil vom 10.07.2019, XI R 2/18) hierzu entschieden:
„Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen “handelsüblich” i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. Die Tatsacheninstanz muss –u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen– ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.“
Die Anforderungen wurden von der Rechtsprechung leider vor diesem Urteil sehr hoch gesetzt. Folgende Beschreibungen sind für den Vorsteuerabzug als nicht ausreichend beurteilt:
„Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“, „Außenputzarbeiten“, „Bauarbeiten“, „Renovierungsarbeiten“, „Deckung Ihrer Vorauszahlungen“, „Gesamter Warenbestand“, „Betriebskostenumlage“, „Beratungsleistungen“, „erhöhte Beratungsleistungen“, „Dienstleistungen“, „Technische Beratung und Kontrolle“, „Personalgestellung – Schreibarbeiten“, „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“, „nach Absprache“, „Zimmerreinigung“, „Küchenreinigung“ (wenn keine Angabe zu Zeitraum und gereinigten Räumen/Zimmern), „Due diligence“, „für unsere Beratung“, „Uhren“, „Armbänder“ (bei Produkten von je über 5.000 €), „Textilien gemischt“
Damit war es vor dieser Entscheidung des Jahres 2019 notwendig unbedingt auf eine ausführliche und ganz exakte Leistungsbeschreibung zu achten, um nicht den Vorsteuerabzug zu gefährden.
Aktuelles BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 01.12.2021 (III C 2 – S 7280-a/19/10002 :001) hat das BMF sich zur Anwendung des Urteils des BFH aus 2019 geäußert. Demnach muss auch weiterhin die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.
Wenn eine allgemeinere Bezeichnung gewählt worden ist, kann diese trotzdem ausnahmsweise als Leistungsbeschreibung ausreichend sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt. „Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt.
In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z. B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“, „Bluse“ o. ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.
Tipp
Damit schiebt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Nachweispflicht zu. Aus diesem Grunde sollten alle Mandanten darauf hingewiesen werden, dass auf eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung sowohl bei Eingangs- als auch bei Ausgangsrechnungen zu achten ist.
Dabei können sich die genauen Leistungsbeschreibungen sehr wohl auch aus anderen Unterlagen ergeben (z.B. Lieferschein). Allerdings muss in der Rechnung auf diese anderen Unterlagen verwiesen werden.
Rechtsprechung gilt nicht für sonstige Leistungen
Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich.
Bei sonstigen Leistungen ist nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende Angabe vorgesehen. Vielmehr müssen die Angaben zu einer sonstigen Leistung eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen.
Wichtig für die Finanzbuchführung
Die genaue Prüfung der Rechnungsvorgaben – insbesondere von Eingangsrechnungen für den Vorsteuerabzug – ist weiterhin eine wichtige Aufgabe der Finanzbuchführung. Im Seminar Finanzbuchführung intensiv beleuchten wir dieses und viele weitere aktuelle Themen mit praktischer Relevanz für die Finanzbuchführung.
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Autor: Michael Scharwies
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