9€-Ticket vs. Lohnsteuer
BMF-Schreiben
BMF aktuell: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets
Durch das BMF-Schreiben soll die Rechtspraxis Klarheit über die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG) während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets erlangen.
Anwendung in der Praxis – Beispiel
Es handelt sich bei den BMF-Vorgaben um eine vereinfachte Deckelungsregelung:
- AN Clever hat monatlich Aufwand für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel iHv. 110 €
- diese werden vom Arbeitgeber bezuschusst – steuerfrei gem. § 3.15 EStG und beitragsfrei nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 SvEV
- für die Monate Juni, Juli und August 2022 nutzt Clever das sog. 9-Euro-Ticket
Variante A
Der Arbeitgeber bezuschusst für die Monate nur die 9 €, da die Steuerfreiheit auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gedeckelt ist.
Variante B
Der Arbeitgeber bezuschusst auch für die Monate Juni, Juli und August 2022 weiterhin die 110 € – steuerfrei, erlaubt lt. BMF
WICHTIG: bei Variante B gilt die Deckelungsregelung ebenso – die Vereinfachung gilt nur unterjährig.
Bei Abschluss des Lohnkontos und vor Versenden der LStB muss endabgerechnet werden
- entweder wird spätestens bei der LSt-Anmeldung 12/2022 gedeckelt = Zuschuss nur steuerfrei iHv. 27 € = zu viel steuerfrei belassener Zuschuss muss in Höhe von (3x 110 € – 27 €) = 303 € korrigiert werden
- oder es liegt iHv. 303 € steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!
Hinweis:
Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EstG.
Abrufbar hier … BMF Schreiben
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG