Betriebsveranstaltungen – Bestimmung der personenbezogenen Grenze
Bei Betriebsveranstaltungen ist die Bestimmung der personenbezogenen Grenze immer wieder mit Schwierigkeiten verbunden.
Die Aufwendungen (einschließlich Umsatzsteuer), die dem Arbeitgeber für die Betriebsveranstaltung entstehen,
- stellen bei ihm Betriebsausgaben und
- bei seinen Arbeitnehmern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.
Das gilt nur, wenn sie je Arbeitnehmer die personenbezogene Grenze von 110 € überschreiten.
Ansonsten sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer nicht steuerbar. Dies gilt jedoch nur für maximal zwei Veranstaltungen jährlich.
Fällt aufgrund einer Betriebsveranstaltung Lohnsteuer an, so kann diese i.H.v. 25% pauschaliert werden.
Achtung: Vorsteuerabzug
Aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung kann der Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufwendungen je Arbeitnehmer 110 € nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, schließt dies den Vorsteuerabzug in voller Höhe aus. Die ertragsteuerliche Umwandlung der 110 €-Freigrenze zu einem 110 €-Freibetrag ist insoweit unbeachtlich.
Aufteilung bei gemischtem Teilnehmerkreis
Nehmen an der Veranstaltung auch private Gäste und Geschäftspartner des Einzelunternehmers teil, so sind die anteilig auf diese Gäste entfallenden Ausgaben als Entnahme bzw. ggf. als Bewirtungskosten i.S. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu behandeln.
Aufteilung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen – Bestimmung der personenbezogenen Grenze
- Zwischenzeitlich hat der BFH (Urteil vom 28.04.2021, VI R 31/18) – entschieden, dass die personenbezogene 110 €-Grenze auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden und nicht der angemeldeten Personen zu beziehen ist.
- Das FG Köln (Urteil vom 27.06.2018 – 3 K 870/17) in der Vorinstanz kam zu dem Ergebnis, dass die angemeldeten Personen maßgebend sind. Ergebnis ist, dass sich durch nicht erschienene Personen die Kosten für die tatsächlichen Teilnehmer nicht erhöhen.
Wichtig für die Finanzbuchführung
Die genaue des Teilnehmerkreises – insbesondere der wirklich anwesenden Personen – ist damit für die korrekte buchhalterische Abbildung und steuerliche Behandlung der Betriebsveranstaltung unerlässlich. Eine reine Einladungsliste reicht nicht aus.
Im Seminar Finanzbuchführung intensiv beleuchten wir dieses und viele weitere aktuelle Themen mit praktischer Relevanz für die Finanzbuchführung.
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Autor: Michael Scharwies
Vita und Seminare
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