Wegfall der Abzinsungsverpflichtung

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Wegfall der Abzinsungsverpflichtung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Heute (am 10.06.2022) entscheidet der Bundesrat über das 4. Corona-Steuerhilfegesetz und damit auch über den Wegfall der Abzinsungsverpflichtung. Die nachfolgende Regelung wurde erst im Gesetzgebungsverfahren neu aufgenommen. Die Abzinsung von Verbindlichkeiten wird aufgehoben. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG soll wie folgt lauten:

„Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.“

Zum Gesetzestext

 

Wichtig:

  • Die Aufhebung der Abzinsungsverpflichtung gilt nur für Verbindlichkeiten.
  • Rückstellungen iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG wurden bewusst ausgeklammert.

§ 52 Abs. 12 S. 1 EStG – Anwendungsregelung

„§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes v. … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden.

Auf Antrag kann § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes v. … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.“

Beispiel zum Zinslosen Gesellschafterdarlehen

Alleingesellschafter Anton Müller gewährt seiner GmbH in Jahr 01 ein zinsloses Darlehen iHv. 750.000 €. Das Darlehen solle eine vertragliche Laufzeit von 5 Jahren haben. Bedingt durch die Zinslosigkeit ist das Darlehen zum 31.12.01 mit einer unbestimmten Laufzeit mit einem Faktor von 0,503 abzuzinsen. Zum Bilanzstichtag ergibt sich ein Abzinsungsertrag von 372.570 €. In den Folgejahren wird die Abzinsung durch die jeweiligen Aufzinsungen ausgeglichen.
Dies ergab einen steuerpflichtigen Abzinsungsertrag von 372.570 € (Darlehensverbindlichkeit an a.o.Ertrag 372.570 €).

Durch die Neuregelung entfällt die Anzinsung und in den Folgejahren die Aufzinsung der Verbindlichkeit.

Fazit

Damit steht faktisch den Steuerpflichtigen für alle Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2022 enden ein Wahlrecht zu. Dieses kann auf Antrag auf für frühere Wirtschaftsjahre angewandt werden.

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Autor: Klaus Pientka
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