Hinweispflichten der Steuerkanzlei nach StaRuG
Mit § 102 StaRuG erfolgte eine deutliche gesetzliche Verschärfung hinsichtlich der Warn- und Hinweispflichten der Steuerkanzlei⚠️ im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung.
Am 01.01.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen in Kraft getreten.
Gesetzliche Regelung
Besonders § 102 StaRuG bringt für Steuerkanzleien eine erhebliche Ausweitung der gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen von Krisenmandanten mit sich. Dort heißt es:
„Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.“
Vorausgehende Rechtsprechung
Der Gesetzestext greift dabei Gedanken aus einem Urteil des BGH (Urteil v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14) auf.
- Jedoch sind jetzt die Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters im Rahmen der Jahresabschlusserstellung bei Krisenunternehmen erstmals gesetzlich geregelt.
Welche Hinweispflichten hat die Steuerkanzlei?
Der Mandant muss, wenn Insolvenzgründe vorliegen könnten, aktiv! auf das Problem einer eventuellen Insolvenzantragspflicht hingewiesen werden. Hierbei sollte möglichst dem Mandanten klar aufgezeigt werden, was er zu beachten und zu veranlassen hat.
- Ein allgemeiner Hinweis im Erstellungsbericht könnte wohl nicht ausreichend sein (Kaminski/Michel, StbG 2021, S. 175; Schülke, DStR 2021, S. 621).
Insolvenzantragspflicht
Die Frage der Insolvenzantragspflicht ist weiterhin grundsätzlich bei der Geschäftsführung angesiedelt. Ganz praktisch trifft es bei der Bilanzierung nunmehr jedoch auch die mit der Erstellung des Jahresabschluss beauftragten Steuerkanzlei.
Worauf ist zu achten?
Zu beachten sind die „ganz normalen“ Insolvenztatbestände:
- Überschuldung bei Kapitalgesellschaften (& Co.),
- Drohende Zahlungsunfähigkeit und
- Zahlungsunfähigkeit.
Wichtig für die Jahresabschlusserstellung
Aus Haftungsgründen ist es für Steuerkanzleien wichtig, mit dem Thema „Insolvenznähe“ sensibel umzugehen. Einerseits möchte die Kanzlei kein Risiko für sich selbst eingehen und andererseits soll aber auch das Mandatsverhältnis nicht belastet werden.
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Autor: Michael Scharwies
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