Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe

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Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben

In der Praxis stellt unter anderem auch die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe eine beachtliche Hürde dar.

  • Welche Anforderungen werden von der finanzverwaltung an den Bewirtungsbeleg gestellt?

BMF-Schreiben zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 30.06.2021 ihrer Meinung nach die Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg und die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben definiert.

Aktuelle Rechtsprechung zur Anerkennung von Bewirtungsausgaben als Betriebsausgabe

Eine für den steuerpflichtigen sehr großzügiges – und durchaus zum Schmunzeln verleitendes – Urteil hat nunmehr das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.11.2021 – 16 K 11381/18) gefällt und wie folgt geurteilt:

  1. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht allein deswegen versagt werden, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben und damit nicht maschinengedruckt ist.
  2. Für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist entscheidend, ob für die Bewirtung der „Geschäftsfreund” oder der „Privatfreund” im Vordergrund steht und ob ein bestimmter „geschäftlicher Anlass” besteht. Besteht ein konkreter geschäftlicher Anlass und steht der „Geschäftsfreund” im Mittelpunkt, wird die berufliche Veranlassung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsfreund zugleich ein Privatfreund ist.
  3. Allein der Umstand, dass eine Bewirtung in einem „Katerfrühstück” bestand, schließt die berufliche Veranlassung nicht aus.

Gegenargumentation der Verwaltung

Unter diesen Prämissen wurde vom Gericht der Betriebsausgabenabzug gewährt, obwohl das Finanzamt (Zitat aus dem Urteil) folgendes dazu vorgetragen hatte😊:

„Das FA sehe jedoch noch immer eine große Nähe zum privaten Bereich und der allgemeinen Lebensführung. So sei beispielsweise auch eine Person vom Kläger unter zwar näher beschriebenem dienstlichem Anlass bewirtet worden, die jedoch zugleich sein Nachbar gewesen sei, inzwischen sei nach den eigenen Angaben des Klägers ein freundschaftliches Verhältnis entstanden. Mit Nachbarn und Freunden gehe man aber auch so mal essen und lade sie auch mal ein. Bei einem anderen Anlass habe der Kläger selbst von einem „Katerfrühstück” gesprochen, der Bewirtete und der Kläger hätten am Vorabend nach einem guten Geschäftsabschluss gezecht und seien dabei versackt, daraufhin habe der Kläger den Bewirteten, einen zu seinem Bereich gehörenden O…-Berater, zum Frühstück eingeladen. Schon diese Beschreibung sei für eine berufliche Veranlassung untypisch.“

Achtung⚠️: Anhängiges Verfahren vor dem BFH!

Die Entscheidung hat die Finanzverwaltung nicht auf sich beruhen lassen und ist zum BFH gezogen. Dort ist das Verfahren anhängig (VI B 3/22) und nun bleibt abzuwarten bleibt, ob sich bezüglich der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ggf. eine Entspannung ergibt.

Quellen:

BMF-Schreiben vom 30.06.2021

Urteil des FG Berlin-Brandenburg

Wichtig für die Finanzbuchführung

Ob die Finanzverwaltung Ihre strengen Anforderungen an den Bewirtungsbeleg wirklich aufrechterhalten kann, oder ob die Rechtsprechung hier für den Steuerpflichtigen Vereinfachungen bringt, wird das Urteil des BFH – wenn es denn dann gefällt wird – zeigen.

Tipp: ➜Bis dahin empfiehlt es sich bei Bewirtungsaufwendungen sicherheitshalber die formellen Anforderungen exakt zu erfüllten, um nicht den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu gefährden.

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