Keine explizite Erforderlichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer
Gibt es eine explizite Erforderlichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer?
Grundsatz
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen grundsätzlich einem Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot.
Ausnahmen
Die Vorschrift des § 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG regelt hierzu indes zwei Ausnahmen in Form einer gesetzlich typisierten Erforderlichkeit für ein häusliches Arbeitszimmers:
- Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzugsbegrenzung auf 1.250 €/Jahr) und
- Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
Rechtsprechung zur Erforderlichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.03.2019, VI R 46/17, BFH/NV 2019, S. 903 entschieden, dass neben der gesetzlich typisierten Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers keine weitere Erforderlichkeit für die Anerkennung und Abzugsfähigkeit der Aufwendungen notwendig ist. Aus der gesetzlichen Typisierung folgt, dass im Rahmen der Gesetzesauslegung neben den genannten Tatbestandsmerkmalen kein weiteres Tatbestandsmerkmal, wie z.B. „Notwendigkeit des Arbeitszimmers“, in die Vorschrift einzulesen ist. Etwas anderes lasse sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht ableiten.
Demzufolge ist es nach Rechtsauffassung des BFH auch unerheblich, wenn die Arbeiten an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.
Im entschiedenen Fall einer Flugbegleiterin hatte das Finanzgericht (FG) als erste Instanz noch gegen den Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten entschieden. Das FG vertrat die Auffassung, dass eine Flugbegleiterin nur zu einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten deshalb z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.
Quelle: BFH-Urteil
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