Saisonarbeitskräfte im Lohn
Saisonarbeitskräfte sind Arbeitnehmer – denen die gleichen Rechte zustehen, wie allen anderen Arbeitnehmern auch⚠️.
Wichtige Arbeitnehmerrechte, die Saisonbetriebe beachten müssen:
- Einhaltung des Mindestlohn:
- Bis zum 30.06.2022 = 9,82 €
- Seit dem 01.07.2022 = 10,45 €
- Ab dem 01.10.2022 = 12,00 €
- Arbeitszeitregelungen
- 8-Stunden-Tag
- Vorübergehende Erhöhung auf 10-Stunden-Tag zulässig
- In bestimmten Fällen auf 12-Stunden-Tag erweiterbar
- Urlaub
- Lohnfortzahlung Urlaub für alle Arbeitnehmer – auch Saisonarbeitnehmer = 2 Tage für jeden vollen Monat der Beschäftigung
- Krankheit
- Lohnfortzahlung bei Krankheit gilt identisch auch für Saisonarbeiter
- Unterkunft und Verpflegung
- Gesonderter Vertrag
- Pfändungsfreigrenze muss als Netto mindestens auch dem Saisonarbeiter zur Verfügung bleiben!
….
Das deutsche Arbeitsrecht mit seinen vielen Schutzwirkungen gilt uneingeschränkt auch für Saisonarbeiter🧑🌾!
Praxisfragen zu Saisonarbeitskräften im Lohn:
- Darf der Sachbezug Kost und Logis auf den Mindestlohn angerechnet werden?
- Was sagt hier das Bayerische LSG dazu?
- Können Saisonarbeitnehmer als Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte abgerechnet werden?
- Was ist hier insbesondere bei ausländischen Hausfrauen und Hausmännern vor dem Hintergrund der Berufsmäßigkeit zu beachten?
- Welche melderechtlichen Besonderheiten gibt es hierbei zu beachten?
weiterführende Unterstützung
Diese und viele weitere Fragen werden wir in unserem Blickpunkt Lohn am 13.07.2022 besprechen.
Seien Sie dabei und holen sich das aktuellste update zum Thema Saisonarbeitskräfte im Lohn:
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Autor: Jörg Romanowski
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