Spekulationssteuer für ein bewohntes Gartenhaus

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Keine Spekulationssteuer für bewohntes Gartenhaus

Praxisfrage: Ist eine Spekulationssteuer für ein bewohntes Gartenhaus fällig?

Ist eine Spekulationssteuer für ein bewohntes Gartenhaus fällig? Was sagt das Gesetz dazu?

Rechtsgrundlage

Grundsatz

Nach § 23 EStG unterliegen Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb grundsätzlich der Besteuerung.

Ausnahme

Als Ausnahme von der Besteuerung sieht § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG Grundstücke an, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

ständige Rechtsprechung

Die ständige Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal “Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” setzt voraus, dass die Immobilie geeignet ist, dauerhaft Menschen Unterkunft zu gewähren und der Steuerpflichtige das Ganze auch teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Es muss nicht zwingend ein Hauptwohnsitz damit begründet werden, es kann auch ein Nebenwohnsitz sein, der neben dem Hauptwohnsitz oder neben anderen Wohnsitzen herangezogen wird.

  • Letztlich ist entscheidend, dass die Eignung einer dauerhaften Nutzung besteht.

Aktuelle Rechtsprechung zur Spekulationssteuer für ein bewohntes Gartenhaus

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2021, IX R 5/21, BFH/NV 2022, S. 466 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem baurechtmäßigen Nutzung.

Quelle: BFH-Urteil

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Autor: Martin Mann
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