Nachhaltige Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen
Die nachhaltige Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2020 und folgende wurde u.a. für steuerliche beratende Steuerpflichtige neu geregelt. Der Umfang wurde im Gesetzgebungsverfahren über Art 97 § 36 Abs. 3 ff EGAO wie folgt angepasst:
VZ | Abgabefrist für steuerlich beratende Steuerpflichtige |
2020 | 31.08.2022 |
2021 | 31.08.2023 |
2022 | 31.07.2024 |
2023 | 31.05.2025 |
2024 | 30.04.2026 |
Auswirkung der Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen auf die Beraterpraxis
Diese aus Sicht des steuerberatenden Berufsstandes begrüßenswerte Neuregelung des Fristenregimes wird in der Praxis jedoch nur dann tragfähig sein, wenn der Berufsstand nach der Veranlagungskampagne 2021 im Spätsommer oder Herbst 2023 in der Lage sein wird, den corona-bedingten Arbeitsrückstand („Corona-Bugwelle“) abzuarbeiten. Denn diese Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen enthält z.B. für den Veranlagungszeitraum 2022 trotz der, ausgehend vom 28.02.2024, fünfmonatigen Fristverlängerung eine einmonatige Fristverkürzung, ausgehend vom 31.08.2023 und der durch § 149 Absatz 3 AO dem Berufstand typisierend zur Verfügung stehenden einjährigen Bearbeitungszeit.
BMF zur Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr mit Schreiben 23.06.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001 :018, DStR 2022, S. 1321 auf die Fristverlängerungsregelungen (auch für nichtberatene Steuerpflichtige) reagiert und dazu Stellung genommen.
Wir werden Sie darüber in der Seminarreihe „Aktuelles Steuerrecht Herbst 2022“ informieren und auf dem Laufenden halten.
Quelle: BMF-Schreiben
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Autor: Martin Mann
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