Grundsteuerreform: Bundesmodell & Länderöffnungsklausel

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Grundsteuerreform: Bundesmodell & Länderöffnungsklausel

Im Rahmen der Grundsteuerreform hat der Gesetzgeber ein Bundesmodell zum Grundsatz gemacht und über eine Länderöffnungsklausel Raum für individuelle Lösungen gelassen.

Grundsteuerreform: Bundesmodell

Im Rahmen der Grundsteuerreform richtet sich die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte grundsätzlich nach dem „Bundesmodell“. Dieses Bundesmodel findet Anwendung in folgenden Bundesländern

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen.

Darüber hinaus wird im Saarland und in Sachsen das Bundesmodell mit modifizierten Messzahlen angewendet.

Grundsteuerreform: Länderöffnungsklausel

Im Rahmen der Grundsteuerreform ermöglicht die Länderöffnungsklausel den Bundesländern, abweichende Rechtsgrundlagen für die Ermittlung Grundstückswerte zu schaffen. Einige Bundesländer haben sich dazu entschlossen, von dieser Klausel Gebrauch zu machen

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist in der Wissenschaft nicht unumstritten und wird nicht einheitlich beurteilt. Vor diesem Hintergrund wurde die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Grundsteuer durch eine Grundgesetzänderung abgesichert (Art. 72, 105 und 125b GG).

Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Abs. 3 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.

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  • Welche Angaben müssen von den Mandanten geliefert werden?

Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei allen rechtlich und praktisch auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der „neuen Grundsteuerreform“.

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Autor: Martin Mann
Vita und Seminare

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