Auslandstätigkeitserlass: neue Mindestbesteuerung!
⚡ „ATE“ oder Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten: neue Mindestbesteuerung! 🔥
Mit Datum 10. Juni 2022 hat das BMF den seit den 80-er Jahren bestehenden ATE (Auslandstätigkeitserlass) neu herausgegeben.
Wen betrifft der Auslandstätigkeitserlass?
Der Erlass stellt schon immer eine Kulanzregelung der FinVerw für sogenannte NICHT-DBA-Fälle dar. Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit
- Sitz,
- Geschäftsleitung,
- Betriebsstätte oder
- einem ständigen Vertreter in einem EU-Mitgliedstaat oder
- einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber),
wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.
Neue Mindestbesteuerung!
Neben Anpassungen an die Rechtsprechung erfolgt aber auch erstmals die Einführung einer Mindestbesteuerung.
- ☞liegt der Steuersatz im Ausland unter 10% erfolgt in DE (Welteinkünfteprinzip) keine Steuerfreistellung!
Auslandstätigkeitserlass im Lohn
Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind diese Vorgaben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen.
Weiterführende Unterstützung zum Auslandstätigkeitserlass
Aufbereitung für die Praxis notwendig? Dies ist Gegenstand unserer Reihe „Aktuelle Lohnsteuer 2022/2023“
Buchen Sie hier Ihren Termin:
onAIR-Live-Webinar:
onTOUR – Präsenz bei Ihnen vor Ort:
Quelle: Auslandstätigkeitserlass
Autor: Jürgen R. Schott
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG