BFH zur Abgrenzung umsatzsteuerfreier Unterrichtsleistungen
⚠️ Im Nachgang zu den EuGH-Urteilen „Fahrschule“ und „Schwimmunterricht“ kassiert der BFH langsam aber sicher die Unterrichtsleistung ein!
Mit den Nachfolgeurteilen aus dem März 2022 hat der BFH den „Startschuss“ gegeben:
☞ BFH Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18), V R 31/21, V R 32/18
Der Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C-373/19).
Neue Entscheidungen zur Abgrenzung umsatzsteuerfreier Unterrichtsleistungen
Am 14.07.2022 wurden dazu 2 neue Entscheidungen veröffentlicht:
Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL
⚠️ BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, XI R 31/21 (XI R 6/18)
☞Judounterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL
⚠️ BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, XI R 3/20
☞ Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL
Ebenso die Finanzgerichte:
⚠️ Niedersächsisches FG Urteil vom 10.03.2022 – 11 K 119/17
☞ Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule. Dies gilt jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene („Welttanzprogramm” und „Medaillenkurse”).
Geht doch noch was❓
abgrenzend: Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 02.03.2022 – 4 K 114/17
☞ Die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze können gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn diese darauf ausgerichtet sind, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen.
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Quelle: BFH-Urteil
Autor: Jürgen R. Schott
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