Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

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Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze 

Praxisfrage 

In der Praxis stellen sich Arbeitgeber oft die Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern auch mal überschritten werden darf. Bis zum 30.09.2022 ist das ausschließlich von der Verwaltung über die Geringfügigkeits-Richtlinie geregelt. Ab Oktober 2022 hat der Gesetzgeber diesen so wichtigen Punkt direkt im Gesetz (neu) geregelt).  

Was gilt jetzt beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze❓

Rechtslage bis September 2022 

☞ Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich für den Minijob. 

  • Als gelegentlich sehen die SV-Träger dabei ein bis zu dreimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Beschäftigungsjahr. 
  • Die Höhe der zulässigen Überschreitung wurde nicht gesondert definiert. 
  • Bei der Unvorhersehbarkeit des Überschreitens gilt: das Überschreiten durfte nicht erwartbar / nicht geplant erfolgen. Der Klassiker hier waren und sind die Vertretungen für erkrankte Kollegen. 

Das stellte sich in der Praxis ungefähr wie folgt dar: 

Beispiel 

Der Arbeitnehmer A arbeitet seit dem 01.06.2021 als Minijobber mit 11 € an 40 Stunden im Monat = 440 €. Ein Minijob wird pauschal abgerechnet. 

Problem: Im Juli und August 2022 ist ein Vollzeitmitarbeiter des Unternehmens erkrankt und muss vertreten werden. Das soll A übernehmen und dazu jeweils in beiden Monaten nicht 44 sondern 100 Stunden arbeiten und dadurch jeweils 1.100 € verdienen 

Lösung: Jahreszeitraum zur Prüfung der Gelegentlichkeit:  

  • Für Juli 2022: 01.08.2021-31.07.2022 – hier nur 1x über die 450 € = gelegentlich 
  • Für August 2022: 01.09.2021-31.08.2022 – hier nur 2x über die 450 € = gelegentlich 

Ergebnis: Diese beiden Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze sind unvorhersehbar und gelegentlich und damit unschädlich für den Minijob.  

Rechtslage ab Oktober 2022 

☞ Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist (und bleibt weiterhin) unschädlich für den Minijob. 

  • Als gelegentlich gibt der Gesetzgeber nun dabei ein bis zu zweimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Beschäftigungsjahr vor. 
  • Neu ist jedoch, dass nur ein Überschreiten der Höhe nach bis insgesamt zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zulässig ist. 
  • Bei der Unvorhersehbarkeit des Überschreitens gilt weiterhin unverändert: das Überschreiten durfte nicht erwartbar / nicht geplant erfolgen. Der Klassiker hier waren und sind die Vertretungen für erkrankte Kollegen. 

Das stellte sich in der Praxis ungefähr wie folgt dar: 

Beispiel 

Der Arbeitnehmer B arbeitet seit dem 01.06.2021 als Minijobber mit 11 € an 40 Stunden im Monat = 440 €. Ab Oktober 2022 werden 12 € Mindestlohn gezahlt und die Arbeitszeit auf 10 Stunden pro Woche angehoben. Ein Minijob wird pauschal abgerechnet (bis September 2022 mit mtl. 440 € und ab Oktober 2022 mit 520 €). 

Problem: Im Januar und Februar 2023 ist ein Vollzeitmitarbeiter des Unternehmens erkrankt und muss vertreten werden. Das soll B übernehmen und dazu jeweils in beiden Monaten nicht 10 Stunden wöchentlich, sondern 20 Stunden pro Woche arbeiten und dadurch jeweils 1.040 € verdienen 

Lösung: Jahreszeitraum zur Prüfung der Gelegentlichkeit:  

  • Für Januar 2023: 01.02.2022-31.01.2023 – hier nur 1x über die Geringfügigkeitsgrenze  = gelegentlich 
  • Für Februar 2022: 01.03.2022-28.02.2023 – hier nur 2x über die Geringfügigkeitsgrenze  = gelegentlich 
  • Die zulässige Höhe von maximal 2 x Geringfügigkeitsgrenze  = 1.040 € wir ebenfalls eingehalten. 

Ergebnis: Diese beiden Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze sind unvorhersehbar und gelegentlich und damit unschädlich für den Minijob. 

Hinweis: 

⚠️ Wenn in beiden Beispielen derselbe Minijobber betroffen wäre, dann würden die beiden Überschreitungen im Januar und Februar 2023 nicht mehr gelegentlich sein, da hier die beiden Überschreitungen aus dem Juli und August 2022 noch anzurechnen wären.  

Weiterführende Unterstützung 

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Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinie

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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