Grundsteuer 2022 – Typisieren, Pauschalieren, Vereinfachen
Grundsteuer – Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist im Leitsatz 2 seines Urteils vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, S. 531 auf Folgendes hin:
☞„Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung.
☞ Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.“
Grundsteuer 2022 – Gesetzesbegründung
Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Grundsteuer enthält keine Auseinandersetzung mit der Problematik der fehlenden Escape-Möglichkeiten und damit nicht einmal den Ansatz einer Rechtfertigung der teilweise sehr groben Typisierungen und Pauschalierungen. Realitätsferne ist damit bereits in die Neuregelungen implementiert.
Verfassungsgemäß ist eine typisierende Regelung nur solange, wie ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Einzelfall entweder durch verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift oder durch eine Billigkeitsmaßnahme abgewendet werden kann. Wobei beides den normativen Gehalt der Vorschrift bzw. die dem Steuertatbestand inne wohnende Wertung des Gesetzgebers nicht durchbrechen darf (BVerfG-Beschlüsse zur vom 06.12.1972, 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165, 200, sowie vom 22.06.1977 1 BvL 23/75, BVerfGE 45, 393, 400 zur verfassungskonformen Auslegung und vom 05.04.1978, 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, 116, BStBl. II 1978, S. 441 , sowie vom 22.06.1965, 2 BvR 552/91, BStBl. II 1995, S. 671 , unter B. 2., zu den Billigkeitsmaßnahmen sowie BFH-Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, BStBl. II 1995, S. 297, unter II. 3.).
Fazit zur Grundsteuerreform 2022
Im Gegensatz zu diesen Vorgaben steht die Grundsteuerreform 2022 eher unter dem Motto:
☞ „Typisieren, Pauschalieren und Vereinfachen erwünscht – aber bitte nicht mit der Realität und den Tatsachen verwirren.“
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